Gratis Wettguthaben in der Schweiz 2026

Updated Oktober 2026
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Stand: 20. Oktober 2026 · geprüft gegen die Bewilligungsregister der Gespa (Interkantonale Geldspielaufsicht, Bern) und gegen die Bedingungen der beiden bewilligten Veranstalter.

Ein leerer, geöffneter Lederbeutel liegt auf einem Holztisch neben einem Schlüsselbund.
Spielguthaben auf dem Swisslos-Wallet kann per Online-Zahlungsmöglichkeit oder Einzahlungsschein gekauft werden, der Mindestbetrag beträgt CHF 20.

Die Frage klingt einfach und hat in der Schweiz eine ungewohnt knappe Antwort: Gratis-Wettguthaben existieren, aber nur dort, wo es überhaupt Sportwetten gibt. Das Geldspielgesetz (BGS, SR 935.51) lässt seit dem 1. Januar 2019 landesweit zwei Veranstalterinnen zu, Swisslos mit dem Produkt Sporttip und die Loterie Romande mit Jouez Sport. Jede bedient ihr Vertragsgebiet; ein Online-Konto gibt es nur für Personen mit Wohnsitz in diesem Gebiet. Wer ausserhalb dieses Kreises nach «Gratis-Wettguthaben 2026» sucht, stösst fast zwangsläufig auf ausländische Seiten ohne Schweizer Bewilligung. Diese werben mit Euro-Beträgen, die in der Schweiz schon deshalb nicht passen, weil das Konto in CHF geführt wird und kein Schweizer Recht die Werbung deckt.

Die Seite ordnet das Feld deshalb zuerst nach der Rechtslage, dann nach dem Spielerschutz, dann nach den Bonus-Mechaniken, die es bei den beiden bewilligten Veranstaltern überhaupt gibt. Der Vergleich der Anbieter am Ende des Hauptteils ist nach Bewilligungsstatus geordnet. Wer ein Werbeversprechen schon im Angebotstext zerlegen will, achtet auf die Stelle, an der die Aktion die Auszahlung ausnimmt — sie kommt bei beiden bewilligten Veranstaltern vor und ändert, was ein «gratis» Guthaben wirtschaftlich bedeutet.

Rechtslage: Warum in der Schweiz nur zwei Veranstalter Sportwetten anbieten dürfen

Die Ausgangslage ist im Geldspielgesetz ungewöhnlich hart formuliert: Online-Sportwetten sind ein Grossspiel (Art. 3 lit. c und e BGS), und der Kreis der Bewilligten ist nach oben geschlossen. Art. 4 BGS stellt klar, dass eine Bewilligung nur in der Schweiz gilt; eine ausländische Lizenz — aus Malta, Curaçao, Deutschland oder einem anderen Staat — entfaltet hier keine Wirkung. Was an Bewilligungen nötig ist, regeln die Art. 21 bis 25 BGS: eine Veranstalterbewilligung und eine Spielbewilligung pro Spiel. Wer ohne eine solche Schweizer Bewilligung Sportwetten anbietet, macht sich nach Art. 130 BGS strafbar — bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe bei gewerbsmässigem Betrieb, und die Werbung dafür ist nach Art. 74 Abs. 3 BGS verboten, mit Bussen bis CHF 500’000 nach Art. 131 BGS.

Eine Tramhaltestelle in einer Schweizer Stadt bei Regen, nasses Pflaster spiegelt das Licht.
Bei Swisslos lässt sich der Zugang produktbezogen für 1 bis 180 Tage selbst sperren, ohne Aufhebung vor Fristablauf.

Zugelassen sind genau die zwei Genossenschaften, denen die Kantone die Durchführung der Landeslotterien und der Sportwetten anvertraut haben. Swisslos, mit Sitz in Basel, führt Sporttip für die Deutschschweizer Kantone, das Tessin und das Fürstentum Liechtenstein; die Loterie Romande führt Jouez Sport in den sechs Westschweizer Kantonen Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura. Wer in einem dieser Kantone wohnt, kann bei der jeweiligen Veranstalterin ein Online-Konto eröffnen; wer im jeweils anderen Vertragsgebiet wohnt, kann sich nicht registrieren. Die Verkaufsstellen der Loterie Romande, 2’350 an der Zahl, bleiben für die Westschweiz der einfachste Zugang, falls das Online-Konto nicht in Frage kommt.

Eine Schweizer Bewilligung bringt eine ganze Reihe von Pflichten mit sich, die für den Spielenden den Unterschied zwischen «Anbieter mit Aufsicht» und «Anbieter ohne Aufsicht» ausmachen. Die Gespa verlangt eine Online-Identitätsprüfung (Art. 47 bis 52 VGS): ein hochgeladener Ausweis wird gelesen und gegen Adressdatenbanken geprüft, Mehrfachkonten sind ausgeschlossen, und Minderjährige haben keinen Zugang (Art. 72 BGS). Auszahlungen gehen ausschliesslich auf ein Zahlungskonto, das auf den Namen der spielenden Person lautet (Art. 50 Abs. 2 VGS) — anonyme Auszahlungen und Kryptowährungen gibt es im bewilligten Markt nicht, Kredit an Spielende ist nach Art. 75 Abs. 1 BGS ebenfalls verboten. Wer diese Schranken nicht akzeptieren will, kann nicht in den Genuss der bewilligten Angebote kommen und ist bei ausländischen Anbietern ohne Schweizer Bewilligung, wo diese Regeln nicht greifen.

Die Liste der erlaubten Wetten ist ebenfalls geschlossen. Die Gespa führt eine Liste der bewilligten Sportarten, Wettbewerbe und Wetttypen; nur was dort steht, darf angeboten werden. Eckball- oder Kartenmärkte fehlen auf dieser Liste, eine eigene Esports-Sektion ebenfalls. Rangwetten sind nur zulässig, wenn das Ranking über die Teilnahme an einem internationalen Wettbewerb oder über das Podium entscheidet. Veranstaltungen mit überwiegend Minderjährigen sind ausgeschlossen (Art. 25 Abs. 2 BGS). Wer bei einem bewilligten Anbieter auf einen Markt stösst, der nirgendwo dokumentiert ist, sollte ihn nicht bespielen — und sich die Frage stellen, warum ein Anbieter einen Markt anbietet, den die Aufsicht nicht kennt.

Der Vollzug gegen ausländische Anbieter läuft über die Sperrliste der Gespa (Art. 86 bis 93 BGS). Schweizer Telekommunikationsanbieter blockieren die dort eingetragenen Domains per DNS; Ende 2025 standen 671 Domains auf der Liste. Die Liste wird laufend ergänzt, die Betreiber reagieren mit Domain-Wechseln — die Gespa nennt Interwetten und Bet-at-Home namentlich, bet365 steht ebenfalls auf der Liste. Wer dennoch auf einer gesperrten Seite spielt, hat nach Schweizer Recht keinen Schutz: keine Verbindung zum Schweizer Ausschlussregister, keine Schweizer Beschwerdestelle, keine Garantie für faire Auszahlung. Die Spielenden werden in der Schweiz nicht bestraft; Gewinne können aber im Strafverfahren gegen den Anbieter eingezogen werden, und kantonale Steuerpraxis — der Kanton Thurgau etwa behandelt Gewinne aus ausländischen Grossspielen vollständig als steuerbares Einkommen — kann unabhängig davon greifen.

Die Werbung selbst ist reguliert. Art. 74 BGS verbietet aufdringliche oder irreführende Werbung sowie Werbung, die sich an Minderjährige oder gesperrte Personen richtet. Eine zeitliche Werbe-Sperre, wie sie in einigen Nachbarländern gilt, kennt das Schweizer Recht nicht. Gratis-Spiele und Gratisguthaben brauchen nach Art. 75 Abs. 2 BGS die vorgängige Zustimmung der Gespa; 2025 hat die Aufsicht 24 Zusagen für die Loterie Romande und 8 für Swisslos erteilt. Die bewilligten Aktionen fallen damit sehr klein aus: die Bandbreite reicht von einmaligen Aktions-Codes bis zu Bonus-Boosts auf bestehende Wetten, und kein bewilligter Anbieter wirbt mit «100 % Bonus» oder einem «5-Franken-Geschenk für jeden Neukunden». Wer einen solchen Werbetext liest, sieht ihn fast immer bei einer ausländischen Seite ohne Schweizer Bewilligung.

Spielerschutz: Limiten, Sperren und das Register, das beide Veranstalter teilen

Der Spielerschutz im Schweizer Sportwetten-Markt ist nicht primär ein Marketingversprechen, sondern gesetzliche Pflicht. Die Gespa verlangt nach Art. 87 VGS, dass die Veranstalterin vor der ersten Teilnahme eine oder mehrere Oberlimiten für täglichen, wöchentlichen oder monatlichen Einsatz oder Verlust setzt. Bei Sporttip heisst das konkret: vor der ersten Wette Verlustlimiten für 1, 7 und 30 Tage, mit einer Obergrenze von CHF 9’999 pro Person — bei Unter-21-Jährigen, die ohnehin nicht teilnehmen dürfen, läge die Grenze bei CHF 1’000. Eine Senkung der Limite greift sofort, eine Erhöhung erst nach 72 Stunden, weil die Karenzzeit verhindern soll, dass eine Person in einer Verlustphase den Schutz selbst wieder aufhebt. Zusätzlich kann eine freiwillige Einzahlungslimite für jeweils 30 Tage gesetzt werden.

Ein Fussballtor mit locker hängendem Netz auf einem Trainingsplatz, das sich leicht im Wind bewegt.
Swisslos zahlt Spielguthaben innerhalb von 365 Tagen zweimal gratis aus; ab der dritten Auszahlung kann eine Kommission von 3 % belastet werden.

Die Spielsperre (Art. 80 bis 82 BGS) ist die härtere Stufe. Wer sich produktbezogen selbst sperrt — bei Swisslos von 1 bis 180 Tagen —, kann die Sperre nicht vor Fristablauf aufheben. Eine unbefristete Sperre wird in einem schweizweiten Register eingetragen und wirkt auch für Casinos einschliesslich Online-Casinos sowie im Fürstentum Liechtenstein. Wer sich sperren lässt, hat keinen Anspruch mehr auf Einsatz oder Gewinn (Art. 45 BGS). Eine freiwillige Sperre lässt sich nach Art. 84 VGS frühestens nach drei Monaten und nur mit Beteiligung einer Fachstelle wieder aufheben — das ist die architektonische Sperre, die das Gesetz gegen den schnellen Widerruf eingebaut hat. Ergänzend verlangt Art. 89 VGS eine selbstgewählte Pause von bis zu sechs Monaten; auch sie ist bindend.

Die Gespa hat 2025 an Verkaufsstellen getestet, wie gut der Jugendschutz vor Ort funktioniert: in 47,5 % von 200 Fällen wurde eine Sportwette an Minderjährige verkauft. Das ist kein Ergebnis, das den stationären Vertrieb als streng ausweisen würde. Wer Wert auf Kontrolle legt, spielt im Online-Kanal, wo die Sperre über die Identitätsprüfung greift; im Verkauf an der Theke bleibt der Jugendschutz eine Plausibilitätsfrage.

Die Konsequenz für die Suche nach Gratis-Wettguthaben ist nüchtern. Auch ein Gratisspielguthaben zählt zum Spielverhalten: es erhöht den Spielanreiz, ohne den Einsatz aus der eigenen Tasche zu verlangen, und es kann eine Phase auslösen, in der die Verlustlimite früher greift, als wenn man nur das eigene Geld eingesetzt hätte. Das ist keine moralische Bewertung, sondern ein Effekt, den die Mechanik erzeugt. Die Faustregel, die im bewilligten Markt gilt: Limiten vor dem ersten Bonus setzen, nicht nach der Werbung, und sich nicht auf die Sperre verlassen, die man nicht eingegangen ist.

Die Geldspielaufsicht hat zudem im Spielsuchtbereich mehrere Hilfsangebote zugänglich gemacht; die kantonalen Fachstellen und die nationale Anlaufstelle sind im Register der Gespa aufgeführt. Wer den Verdacht hat, dass das eigene Spielverhalten kippt, hat in der bewilligten Vermittlung den kürzesten Weg zu diesen Stellen, weil die Veranstalterin gesetzlich verpflichtet ist, auf die Sperre hinzuweisen und den Weg in die Beratung zu ebnen.

Bonus-Mechaniken: Was es bei Swisslos und Loterie Romande überhaupt gibt

Wer von «Bonus», «Free Bet», «Cashback» und «Boost» spricht, importiert Vokabular, das im Schweizer Markt nur teilweise passt. Die bewilligten Veranstalterinnen dürfen Gratisspielguthaben nach Art. 75 Abs. 2 BGS nur mit vorgängiger Zustimmung der Gespa vergeben; die Aufsicht hat 2025 24 Zusagen an die Loterie Romande und 8 an Swisslos erteilt. Das ist die Obergrenze dessen, was in einem Jahr an Bonus-Aktionen überhaupt stattfindet, und sie liegt um Grössenordnungen unter dem, was eine ausländische Plattform mit Malta-Lizenz in einem Monat bewirbt.

Was es im bewilligten Markt tatsächlich gibt, sind drei eng umrissene Formen.

Die Loterie Romande hat zwischen dem 17. Dezember 2025 und dem 10. März 2026 an 7 Aktionstagen die Aktion «JouezSport – Patinoires et Stades» durchgeführt. Wer den in den Stadien der National League verbreiteten Code innert 7 Tagen im verifizierten Konto eingab, erhielt CHF 10 Spielguthaben, 30 Tage gültig, nicht auszahlbar. Insgesamt waren 7’000 Stück verfügbar. Das ist das Muster, nach dem die bewilligten Aktionen ablaufen: ein knapper Betrag, eine knappe Frist, ein knapper Kreis Berechtigter.

Swisslos setzt auf zwei andere Formen. Die Quoten- und Profitboosts gelten nur online, nur für Prematch-Einzelwetten auf eine Voraussage; ein Profitboost erhöht den möglichen Nettogewinn eines definierten Sportereignisses um einen angegebenen Prozentsatz. Beide Boosts sind pro Wettenden nur einmal nutzbar, in Einsatz und Erhöhung limitiert; wer einen Cash-Out auf die so gesteigerte Wette auslöst, verliert den Boost. Der Kombiboost schliesslich ist ein Zuschlag zum Nettogewinn einer Kombiwette mit mindestens vier Voraussagen, jede einzelne zu einer Quote von mindestens 1.50. Der Bonus staffelt sich: 5 % bei vier Voraussagen, 20 % bei sieben, 40 % bei zehn und 100 % bei fünfzehn Voraussagen. Einsatz und Gewinnerhöhung sind limitiert. Der Boost ersetzt nicht den Einsatz, sondern erhöht nur den Nettogewinn; eine Wette, die mit Quote 1.00 gewertet wird, fällt für den Boost ausser Betracht.

Was im bewilligten Markt konsequent fehlt, ist die Auszahlbarkeit. Gratisspielguthaben aus Promotionen ist bei beiden Veranstalterinnen nicht auszahlbar; was auf dem Wallet liegt, kann mit Wetten umgesetzt werden, der Saldo wandert aber nicht 1:1 auf das Bankkonto. Bei der Loterie Romande liegt die Obergrenze für das Wallet-Guthaben bei CHF 10’000; Gewinne bis CHF 1’000 netto werden direkt dem Wallet gutgeschrieben, Gewinne darüber auf die im Konto angegebene IBAN überwiesen. Bei Swisslos werden Gewinne bis CHF 1’000 pro Spielbestätigungsquittung automatisch dem Wallet gutgeschrieben; Gewinne darüber bei bekannter Zahlungsverbindung innert 3 Arbeitstagen auf das Schweizer oder Liechtensteiner Bank- oder Postkonto überwiesen.

Der Punkt, an dem ein Gratisspielguthaben tatsächlich bares Geld wird, ist also eng: ein Gewinn aus einer damit platzierten Wette, der seinerseits die Schwelle für die Auszahlung auf das Bankkonto überschreitet. Wird das Guthaben auf dem Wallet nicht durch eine Wette in einen Gewinn verwandelt, verfällt es. Die Mechanik unterscheidet sich damit strukturell von einer «Free Bet» auf einer ausländischen Plattform, bei der ein nicht durchgespielter Bonusbetrag typischerweise nach Ablauf der Frist vom Konto verschwindet, ohne dass eine Wette stattgefunden hat.

Eine wichtige Sonderregel betrifft die Auszahlung aus dem Wallet selbst: Swisslos zahlt Spielguthaben innerhalb von 365 Tagen zweimal gratis auf ein Schweizer oder Liechtensteiner Bank- oder Postkonto aus; ab der dritten Auszahlung kann eine Kommission von 3 % belastet werden, die Überweisung erfolgt innert 5 bis 10 Arbeitstagen. Das gilt für gekauftes Spielguthaben, das heilig zu spielen ist und nicht für Gratisspielguthaben aus Promotionen. Wer sein Spielverhalten so einrichtet, dass diese Schwelle relevant wird, sollte sie kennen.

Berechnung: Was ein Gratisspielguthaben bei einer 1.90/1.90-Wette tatsächlich wert ist

Die Forschung rechnet für ein Gratisspielguthaben, dessen Nominalwert bei einem Gewinn nicht ausgezahlt wird, mit folgender Formel: Wert des Gratisspielguthabens = Bonus × (Quote − 1) ÷ Quote × Auszahlungsquote des Marktes. Anschaulich wird das an einer fingierten Zwei-Wege-Wette zu 1.90/1.90. Eine solche Wette hat eine Auszahlungsquote von 1 ÷ (1/1.90 + 1/1.90) ≈ 0.5263, also gut 52,6 %; die Marge des Marktes liegt bei etwa 47,4 %. Ein Gratisspielguthaben von nominal CHF 10 hat bei dieser Quote einen Erwartungswert von ungefähr CHF 10 × (1.90 − 1) ÷ 1.90 × 0.5263 ≈ CHF 2.50. Bei einem bewilligten Aktionsguthaben ist das gleichzeitig der Wert, der im Erwartungswert über mehrere Wetten auf dem Wallet landet und anschliessend verspielt oder in einen Gewinn verwandelt werden kann.

Der Wert eines Gratis-Wettguthabens ist damit fast immer deutlich kleiner als sein Nominalwert, und die Lücke zwischen den beiden Zahlen ist die Marge des Marktes, in dem es eingesetzt wird. Wer ein Gratisspielguthaben bekommt und es auf einer Wette mit sehr niedriger Marge einzusetzen versucht, kann den Erwartungswert näher an den Nominalwert schieben; wer es auf einer Wette mit hoher Marge einsetzt, drückt den Erwartungswert nach unten. Die Faustregel: bei Quoten um 1.90/1.90 liegt der typische Erwartungswert eines nominell X Franken schweren Guthabens in der Grössenordnung von X × 0.25 bis X × 0.30, also etwa einem Viertel bis knapp einem Drittel des Nominalwerts.

Der Wert ist im Projekt weder ein Gewinn noch eine Garantie. Es handelt sich um einen statistischen Mittelwert über viele Wetten unter den genannten Annahmen, nicht um ein Ergebnis, das eine einzelne Wette liefern wird. Eine konkrete Wette kann mehr oder weniger bringen; der Mittelwert ist die einzige Aussage, die sich aus der Mechanik ableiten lässt.

Vergleich der zehn berücksichtigten Anbieter

Die folgende Übersicht ordnet die Anbieter nach ihrer Stellung im Schweizer Recht: zuerst die zwei bewilligten Veranstalterinnen, danach die acht ausländischen Marken ohne Schweizer Bewilligung. Wer in der Schweiz spielen will, kommt an den ersten beiden nicht vorbei; wer dennoch eine ausländische Seite nutzt, sollte wissen, was dort im Schadensfall fehlt.

Anbieter Schweizer Bewilligung Veranstalter / ausgewiesene Lizenz
Swisslos Sporttip Bewilligung als Veranstalterin und Spielbewilligung (BGS, SR 935.51) SWISSLOS Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft, Basel
Loterie Romande Jouez Sport Bewilligung als Veranstalterin und Spielbewilligung (BGS, SR 935.51) Société de la Loterie de la Suisse Romande, Lausanne
Pribet keine Schweizer Bewilligung ausländische Lizenz ohne Kraft in der Schweiz (Art. 4 BGS)
Interwetten keine Schweizer Bewilligung ausländische Lizenz ohne Kraft in der Schweiz (Art. 4 BGS)
BDMBet keine Schweizer Bewilligung ausländische Lizenz ohne Kraft in der Schweiz (Art. 4 BGS)
22Bet keine Schweizer Bewilligung ausländische Lizenz ohne Kraft in der Schweiz (Art. 4 BGS)
Betwinner keine Schweizer Bewilligung ausländische Lizenz ohne Kraft in der Schweiz (Art. 4 BGS)
HornetBet keine Schweizer Bewilligung ausländische Lizenz ohne Kraft in der Schweiz (Art. 4 BGS)
Boomerang Bet keine Schweizer Bewilligung ausländische Lizenz ohne Kraft in der Schweiz (Art. 4 BGS)
BetLabel keine Schweizer Bewilligung ausländische Lizenz ohne Kraft in der Schweiz (Art. 4 BGS)

Die Tabelle trägt zwei Spalten, weil die Spalten «Schweizer Bewilligung» und «Veranstalter» das tragen, was die Anbieter im Schweizer Recht unterscheidet: die einen sind nach BGS zugelassen, die anderen nicht. Die Spalte «Veranstalter / ausgewiesene Lizenz» enthält bei den ersten beiden die Genossenschaft und ihren Sitz; bei den übrigen acht den Rechtshinweis, dass die ausländische Lizenz nach Art. 4 BGS keine Wirkung in der Schweiz entfaltet. Welche Lizenz die ausländischen Anbieter tatsächlich führen, gehört in deren Geschäftsbedingungen und ist hier nicht prüfbar; das Fehlen einer Schweizer Bewilligung bleibt der entscheidende Unterschied.

Die Sortierung ist nach dem Schweizer Recht aufgebaut: zuerst die zwei Veranstalterinnen, die das Gesetz vorsieht, dann die acht Marken, die in der Sperrliste der Gespa auftauchen oder auftauchen können. Eine Werbung für die ausländischen Marken wäre nach Art. 74 Abs. 3 BGS verboten und wird hier nicht betrieben; die Tabelle macht den Status sichtbar, nicht das Angebot.

Swisslos Sporttip

Sporttip ist die Sportwetten-Marke der Swisslos, die als interkantonale Genossenschaft in Basel sitzt und ihre Sportwetten gestützt auf die Interkantonale Vereinbarung über die gemeinsame Durchführung von Geldspielen vom 20. Mai 2019 (IKV 2020) veranstaltet. Das Vertragsgebiet umfasst die Deutschschweizer Kantone AG, AI, AR, BE, BL, BS, GL, GR, LU, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, ZG und ZH sowie den Kanton Tessin und das Fürstentum Liechtenstein; ein Online-Konto bei Sporttip ist nur für Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in diesem Gebiet möglich.

Das Wettprogramm ist durch die Liste der zulässigen Sportarten, Wettbewerbe und Wetttypen der Gespa begrenzt; was dort nicht steht, wird auch nicht angeboten. Der Mindesteinsatz liegt bei CHF 1, der Höchsteinsatz bei CHF 1’000 pro Einzel- oder Kombinationswette und CHF 10’000 pro Systemwette. Cash-Out gibt es für Einzel-, Kombinations- und Langzeitwetten, vor Spielbeginn und live, aber nur online und nur als vollständiges Cash-Out ohne Teilauszahlung; eine Garantie, dass der Markt Cash-Out anbietet, besteht nicht. Livewetten werden unabhängig davon angenommen, ob das Ereignis live übertragen wird; Wetten, die nach dem tatsächlichen Eintreffen des Wettausgangs platziert werden, zählen mit Quote 1.00. In spielentscheidenden Situationen kann die Veranstalterin Wetten ebenfalls mit Quote 1.00 werten.

Die Bonus-Mechaniken bei Sporttip sind die Quoten- und Profitboosts sowie der Kombiboost, dessen Promoti — das ist die Erhöhung des Nettogewinns um 5 % bei vier Voraussagen bis 100 % bei fünfzehn Voraussagen — die einzige regelmässig verfügbare Form eines Bonus darstellt. Der Gewinn einer Wette ergibt sich aus Einsatz mal Quote (bei Kombinationen aus Einsatz mal Gesamtquote); gerundet wird auf zwei Nachkommastellen aufgerundet und dann auf 5 Rappen genau abgerundet. Gewinne bis CHF 1’000 pro Spielbestätigungsquittung werden automatisch dem Wallet gutgeschrieben, Gewinne darüber innert 3 Arbeitstagen auf das Bank- oder Postkonto überwiesen. Wird ein Ereignis abgesagt und nicht innert 48 Stunden nachgeholt, ist die Wette ungültig; in Kombinationen erhält die Voraussage Quote 1.00. Wer innert 26 Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung der Wettauswertung seinen Anspruch nicht anmeldet, verliert ihn zugunsten des Swisslos-Zwecks.

Im Spielerschutz setzt Sporttip die Verlustlimiten für 1, 7 und 30 Tage vor der ersten Teilnahme; eine Erhöhung greift erst nach 72 Stunden. Eine Selbstsperre ist produktbezogen für 1 bis 180 Tage möglich, ohne Aufhebung vor Fristablauf; eine unbefristete Sperre wird im schweizweiten Register eingetragen und gilt auch für Casinos sowie für Liechtenstein. Minderjährige sind ausgeschlossen, Mehrfachkonten sind nicht zugelassen, und die Identität wird über einen hochgeladenen Ausweis und eine Adressprüfung verifiziert. Auszahlungen gehen ausschliesslich auf ein auf den Namen lautendes Schweizer oder Liechtensteiner Bank- oder Postkonto.

Sporttip ist im bewilligten Schweizer Markt die einzige Wahl für Personen im Deutschschweizer Vertragsgebiet; das macht die Marke unverzichtbar, ersetzt aber keine Leseorganisation der Spielregeln. Die Limiten, die Cash-Out-Mechanik und die Absage-Regel sind die Stellen, an denen ein Wettender ohne Vorab-Lektüre am ehesten verliert.

Loterie Romande Jouez Sport

Die Loterie Romande betreibt Jouez Sport in den sechs Westschweizer Kantonen FR, GE, JU, NE, VD und VS; Sitz ist Lausanne, Avenue de Provence 14, 1001 Lausanne. Online kann sich registrieren, wer in einem dieser Kantone wohnt; das Verkaufsstellennetz von 2’350 Stellen bleibt für diejenigen offen, die nicht online spielen wollen oder können.

Die Bonus-Mechanik der Loterie Romande sind die bewilligten Aktions-Codes, zuletzt die Aktion «JouezSport – Patinoires et Stades» zwischen dem 17. Dezember 2025 und dem 10. März 2026, bei der 7’000 Stück à CHF 10 Spielguthaben an 7 Aktionstagen an Inhaber eines National-League-Codes vergeben wurden. Das Guthaben war 30 Tage gültig und nicht auszahlbar. Die Aufsicht hat 2025 24 solcher Zusagen erteilt; die Anzahl der im Kalenderjahr verfügbaren Aktionen ist damit eng begrenzt.

Das Wallet-Guthaben ist bei der Loterie Romande auf höchstens CHF 10’000 begrenzt; Einzahlungen aufs Spielerkonto sind auf höchstens CHF 10’000 pro 30 Tage limitiert. Gewinne bis CHF 1’000 netto werden direkt dem Wallet gutgeschrieben, Gewinne darüber auf die im Konto angegebene IBAN überwiesen. Auszahlungen gehen ebenfalls nur auf ein Konto im Namen des Spielenden. Das Règlement Général des jeux zugänglich über die Internet-Plattform liegt in der 24. Auflage von Juni 2023 vor und gilt für alle Spielangebote; Gratisspielguthaben aus Promotionen ist nicht auszahlbar.

Die Loterie Romande ist im Westschweizer Vertragsgebiet die einzige bewilligte Veranstalterin; wer dort wohnt und Sportwetten legal nutzen will, kommt an Jouez Sport nicht vorbei. Die Verkaufsstellen sind der zweite Zugang, falls das Online-Konto nicht in Frage kommt, und sie sind im Markt nicht beratend.

Pribet

Pribet ist eine ausländische Marke ohne Schweizer Bewilligung. Eine ausländische Lizenz — gleichgültig aus Malta, Curaçao, Deutschland oder einem anderen Staat — entfaltet in der Schweiz keine Wirkung (Art. 4 BGS). Die Marke ist nicht an das Schweizer Ausschlussregister angeschlossen, eine Schweizer Beschwerdestelle existiert nicht, und die Gespa kann die Domain auf die Sperrliste setzen, was die Erreichbarkeit über Schweizer Provider per DNS blockiert. Strafbar ist nach Art. 130 BGS der Anbieter, nicht die spielende Person; Einsätze und Gewinne können aber im Strafverfahren gegen den Anbieter eingezogen werden. Die kantonal unterschiedliche Steuerpraxis — der Kanton Thurgau etwa behandelt Gewinne aus ausländischen Grossspielen vollständig als steuerbares Einkommen — gilt unabhängig von der Sperrliste. Für die Suche nach einem «gratis Wettguthaben 2026» heisst das: was auf der Seite als Bonus beworben wird, fällt nicht unter die Schweizer Aufsicht, und die Regeln, die auf dem bewilligten Markt gelten, kommen nicht zur Anwendung.

Interwetten

Interwetten ist eine ausländische Marke ohne Schweizer Bewilligung, und die Gespa nennt sie namentlich als Beispiel für Domain-Hopping: gesperrte Domains werden durch neue ersetzt, die Aufsicht reagiert, der Kreis beginnt von vorn. Das ändert nichts an der Rechtslage: Interwetten darf in der Schweiz keine Sportwetten anbieten, und eine allfällige ausländische Lizenz hilft der spielenden Person im Schadensfall nicht. Wer dort spielt, tut dies ausserhalb der Schweizer Aufsicht.

BDMBet

BDMBet ist eine ausländische Marke ohne Schweizer Bewilligung. Auch hier gilt: die ausländische Lizenz entfaltet in der Schweiz keine Wirkung, das Schweizer Ausschlussregister greift nicht, und die Gespa kann die Domain auf die Sperrliste setzen. Wer dennoch spielt, hat im Streitfall keinen Schweizer Ansprechpartner; die einzige Schweizer Konsequenz ist die kantonale Steuerpraxis.

22Bet

22Bet ist eine ausländische Marke ohne Schweizer Bewilligung. Die Marke ist im Schweizer Markt nicht zugelassen, das Angebot richtet sich de facto an andere Märkte; die Aufsicht der Gespa endet an der Grenze, und die Spielenden fallen nicht unter den Schutz von Art. 47 bis 52 VGS. Die Sperrliste der Gespa bleibt das einzige Schweizer Druckmittel gegen den Anbieter.

Betwinner

Betwinner ist eine ausländische Marke ohne Schweizer Bewilligung. Auch hier gilt: keine Wirkung in der Schweiz nach Art. 4 BGS, keine Schweizer Identitätsprüfung, keine Schweizer Auszahlungsgarantie. Wer ein Werbeversprechen von Betwinner annimmt, schliesst den Vertrag ausserhalb des Schweizer Rechts.

HornetBet

HornetBet ist eine ausländische Marke ohne Schweizer Bewilligung. Die ausländische Lizenz entfaltet keine Wirkung in der Schweiz, das Schweizer Ausschlussregister greift nicht, die Gespa kann die Domain blockieren. Die Spielenden sind im Streitfall auf die allgemeinen Regeln des ausländischen Anbieters angewiesen, die das Schweizer Recht nicht durchsetzt.

Boomerang Bet

Boomerang Bet ist eine ausländische Marke ohne Schweizer Bewilligung. Die Marke fällt unter Art. 4 BGS; was Boomerang Bet an Bonus oder Auszahlungsmechanik anbietet, gilt in der Schweiz nicht und ist nicht durch die Schweizer Aufsicht gedeckt. Die Sperrliste der Gespa bleibt die einzige Schweizer Massnahme.

BetLabel

BetLabel ist eine ausländische Marke ohne Schweizer Bewilligung. Auch hier: die ausländische Lizenz hat in der Schweiz keine Kraft, das Schweizer Ausschlussregister greift nicht, und die Spielenden haben im Schadensfall keine Schweizer Beschwerdestelle. Wer dennoch spielt, verlässt den bewilligten Markt und damit auch dessen Schutz.

Überblick: Was Gratis-Wettguthaben in der Schweiz tatsächlich bedeutet

Gratis-Wettguthaben ist im bewilligten Schweizer Markt kein Sammelbegriff für «kostenloses Geld», sondern eine Aufsichtsausnahme. Das Geldspielgesetz erlaubt Gratisspielguthaben nach Art. 75 Abs. 2 BGS nur mit vorgängiger Zustimmung der Gespa; die Aufsicht hat 2025 insgesamt 32 Zusagen erteilt, davon 24 an die Loterie Romande und 8 an Swisslos. In dieser Knappheit liegt der grösste Unterschied zu ausländischen Märkten: das «Gratis-Wettguthaben 2026», das schweizweit auf Werbeplakaten wirbt, gibt es im bewilligten Markt nicht, und alles, was ihm ähnelt, kommt entweder von einer der 32 Zusagen oder von einer Seite ohne Schweizer Bewilligung.

Wer ein Gratisspielguthaben bei einer der zwei bewilligten Veranstalterinnen annimmt, sollte drei Punkte kennen. Erstens: das Guthaben ist in aller Regel nicht auszahlbar; was auf dem Wallet liegt, kann verspielt oder in einen Gewinn verwandelt werden, und nur der Gewinn, der die Auszahlungsschwelle überschreitet, fliesst auf das Bankkonto. Bei der Loterie Romande sind das Gewinne über CHF 1’000 netto, bei Swisslos Gewinne über CHF 1’000 pro Spielbestätigungsquittung. Zweitens: das Guthaben ist befristet, typischerweise auf 30 Tage, und nicht durch eine Wette zu retten, die nicht stattgefunden hat. Drittens: das Guthaben kann Teil einer Aktion sein, die an einen Code gebunden ist, der nur an bestimmten Orten und Tagen gestreut wird; wer den Code verpasst, geht leer aus.

Wer ein Gratisspielguthaben bei einer ausländischen Seite annimmt, sollte vier Punkte kennen. Erstens: die Seite hat keine Schweizer Bewilligung, eine ausländische Lizenz entfaltet keine Wirkung (Art. 4 BGS), und die Schweizer Aufsicht kann die Domain blockieren. Zweitens: ein «5-Franken-Geschenk für die Anmeldung» in Euro ist auf einem Konto in Franken wirtschaftlich wertlos; entweder nimmt die Seite den Betrag nicht in CHF an, oder sie verrechnet einen Wechselkurs, der den Nominalwert weiter schmälert. Drittens: ein Bonus, der eine Einzahlung verlangt, ist kein Geschenk; er ist ein Kredit mit Umsatzbedingung, deren Kosten im bewilligten Markt nirgends geregelt sind. Viertens: der Spieler wird in der Schweiz nicht bestraft, aber Gewinne können im Strafverfahren gegen den Anbieter eingezogen werden, und kantonale Steuerpraxis greift unabhängig.

Die wirtschaftliche Seite eines Gratis-Wettguthabens ist nüchtern. Der Nominalwert ist eine obere Schranke; der Erwartungswert liegt je nach Markt und Quote in der Grössenordnung von einem Viertel bis einem Drittel des Nominalwerts. Wer ein Guthaben annimmt, das nominal 100 Franken wert ist, kann im Mittelwert etwa 25 bis 35 Franken auf dem Wallet erwarten, sofern das Guthaben überhaupt eingesetzt wird und nicht verfällt. Die Mechanik belohnt nicht das Halten, sondern das Wetten, und die Aufsicht belohnt das Wetten nicht, sondern reguliert es.

Die Frage, die am Ende bleibt, ist nicht, welcher Anbieter das grösste Gratis-Wettguthaben anbietet, sondern welcher Anbieter überhaupt eines anbieten darf, das unter Schweizer Aufsicht steht. Es sind zwei. Beide bedienen ihre Kantone, beide haben ihre eigenen Aktionsformen, und beide sind an die Liste der zulässigen Wetten gebunden. Der Rest ist Werbung, die nach Art. 74 Abs. 3 BGS in der Schweiz gar nicht stattfinden dürfte.

Häufig gestellte Fragen

Gibt es in der Schweiz überhaupt ein Gratis-Wettguthaben, und wer darf es anbieten?

Ja, aber sehr eng begrenzt. Gratis-Wettguthaben im Sportwetten-Markt brauchen nach Art. 75 Abs. 2 BGS die vorgängige Zustimmung der Gespa; 2025 hat die Aufsicht 24 Zusagen an die Loterie Romande und 8 an Swisslos erteilt. Andere Anbieter sind in der Schweiz nicht zugelassen; eine ausländische Lizenz entfaltet hier keine Wirkung.

Kann ich Spielguthaben aus einer Aktion ausbezahlen lassen, und auf welches Konto?

Bei beiden bewilligten Veranstalterinnen ist Gratisspielguthaben aus Promotionen nicht auszahlbar. Was auf dem Wallet liegt, kann mit Wetten umgesetzt werden; Gewinne über CHF 1’000 werden bei Swisslos innert 3 Arbeitstagen und bei der Loterie Romande auf die im Konto angegebene IBAN überwiesen. Auszahlungen gehen ausschliesslich auf ein Konto im Namen der spielenden Person.

Was bedeutet ein Guthaben in Euro bei ausländischen Seiten, wenn Schweizer Konten in CHF geführt werden?

Ein Bonus in Euro passt nicht zu einem Schweizer Konto in CHF; entweder verrechnet die ausländische Seite einen Wechselkurs, der den Nominalwert schmälert, oder die Gutschrift erfolgt in einer Währung, die das Konto nicht ohne Verlust annimmt. Hinzu kommt, dass eine ausländische Lizenz in der Schweiz keine Wirkung entfaltet.

Braucht es für ein Gratis-Wettguthaben eine Einzahlung oder nur ein verifiziertes Konto?

Bei den bewilligten Aktionen der Loterie Romande und von Swisslos ist ein verifiziertes Online-Konto die Voraussetzung; eine Einzahlung ist nicht erforderlich, der Code wird im Konto eingegeben. Ausländische Seiten, die «gratis Wettguthaben ohne Einzahlung» bewerben, fallen nicht unter die Schweizer Aufsicht.

Wie wirkt sich der Kombiboost von Sporttip auf den Nettogewinn aus?

Der Kombiboost erhöht den Nettogewinn einer Kombiwette mit mindestens vier Voraussagen zu je einer Quote von mindestens 1.50. Er staffelt sich von 5 % bei vier Voraussagen bis 100 % bei fünfzehn Voraussagen; Einsatz und Gewinnerhöhung sind limitiert. Eine Wette, die mit Quote 1.00 gewertet wird, fällt für den Boost ausser Betracht, und ein Cash-Out auf die gesteigerte Wette lässt den Boost verfallen.

Wie viele Auszahlungen vom Wallet sind gratis, und ab wann kann eine Kommission anfallen?

Swisslos zahlt Spielguthaben innerhalb von 365 Tagen zweimal gratis auf ein Schweizer oder Liechtensteiner Bank- oder Postkonto aus. Ab der dritten Auszahlung kann eine Kommission von 3 % erhoben werden; die Überweisung dauert 5 bis 10 Arbeitstage. Die Regel betrifft gekauftes Spielguthaben, nicht Gratisspielguthaben aus Promotionen, das ohnehin nicht auszahlbar ist.

Inhalt erstellt vom Team «Quoten Rechner Info»