Wettgewinne und Steuern in der Schweiz: Freibetrag, Verrechnungssteuer und was bei ausländischen Anbietern greift
Stand: 20. Oktober 2026 · Geprüft gegen die Eidg. Steuerverwaltung (ESTV) und die Spielregeln der bewilligten Schweizer Veranstalter

Wer bei Sporttip, Jouez Sport oder einem ausländischen Anbieter einen grösseren Treffer landet, fragt sich zuerst, was davon beim Kanton und beim Bund übrig bleibt. Die kurze Antwort: In der Schweiz gibt es keine Wettsteuer auf den Einsatz, und Gewinne aus bewilligten Grossspielen sind bis zum Steuerfreibetrag von CHF 1’071’000 (gültig ab 1.1.2026) je Einzelgewinn komplett einkommensteuerfrei. Darüber greift die Verrechnungssteuer von 35 %, und die kantonale Schwelle kann davon abweichen. Wer bei einem ausländischen Buchmacher ohne Schweizer Bewilligung spielt, riskiert, dass sein Gewinn unabhängig von der Höhe voll steuerbar ist. Was davon in der Praxis auf einen Wettschein zukommt, zeigen die folgenden Abschnitte.
Rechtslage: Wo Schweizer Sportwetten stattfinden dürfen und warum das die Steuerfrage vorentscheidet
In der Schweiz dürfen Sportwetten nur zwei Veranstalter anbieten: Swisslos mit dem Produkt Sporttip für die Deutschschweiz, das Tessin und Liechtenstein, und die Loterie Romande mit dem Produkt Jouez Sport für die Westschweiz (FR, GE, JU, NE, VD, VS). Beide stützen sich auf die Interkantonale Vereinbarung von 2019 (IKV 2020), die Aufsicht liegt bei der Gespa, nicht bei der Eidg. Spielbankenkommission, die nur für Casinos zuständig ist. Eine ausländische Lizenz aus Malta, Curaçao oder Deutschland hat hier keine Wirkung; das Geldspielgesetz (BGS, SR 935.51) gilt nur in der Schweiz, und ein Anbieter ohne Schweizer Bewilligung kann auf die Sperrliste der Gespa gesetzt werden, was seine Domain innerhalb Stunden unerreichbar macht.
Die Spielbankenkommission überwacht ein anderes Regime, das der Geldspielaufsicht; die Gespa ist die zuständige Behörde für Lotterien und Sportwetten. Das ist der Grund, warum die Steuerfrage für Schweizer Sportwetten überhaupt so einfach klingt: Der Gewinn fliesst aus einem Grossspiel im Sinne des BGS, nicht aus einem ausländischen Online-Casino, und damit greifen die Freibetragsregeln des Bundes und der Kantone.
Die Konsequenz für einen Wettenden in Bern, Lausanne oder Lugano: Ein Gewinn aus Sporttip oder Jouez Sport ist steuerlich ein Geldspielgewinn aus einem bewilligten Grossspiel. Was die ESTV dazu sagt, ist im Steuermäppchen 2024 für die Einkommenssteuer nachzulesen: «Gewinne aus Grossspielen (zum Beispiel Zahlenlotto und Sportwetten) unterliegen der Einkommenssteuer erst ab dem Steuerfreibetrag.» Das gilt sowohl für die direkte Bundessteuer als auch für die Verrechnungssteuer, die beim Auszahlen oberhalb des Freibetrags automatisch abgezogen wird.
Bei ausländischen Buchmachern kippt diese Logik. Die Thurgauer Steuerpraxis (StP 25 Nr. 6) hält fest, dass Gewinne aus ausländischen Grossspielen und ausländischen Online-Spielbanken unabhängig vom Betrag immer vollumfänglich als Einkommen steuerbar sind. Ein 500-Franken-Gewinn bei einem Anbieter ohne Schweizer Bewilligung kann damit in der Steuererklärung auftauchen, ein 500-Franken-Gewinn aus Sporttip nicht. Die Steuerbarkeit hängt nicht an der Höhe, sondern an der Bewilligung.
Das ist auch der Grund, warum die Werbung für ausländische Sportwetten in der Schweiz verboten ist (Art. 74 Abs. 3 BGS), mit Bussen bis zu CHF 500’000 (Art. 131 BGS). Werbung für bewilligte Schweizer Angebote unterliegt ebenfalls Regeln: Sie darf nicht irreführen, nicht in Richtung Minderjähriger zielen und keine exzessiven Versprechen machen. Für den Wettenden zählt am Ende, was das eigene Wettkonto wirklich auszahlt, und das ist die Frage, die die folgenden Abschnitte beantworten.
Verrechnungssteuer und Steuerfreibetrag: Was beim Auszahlen vom Gewinn abgezogen wird
Der Steuerfreibetrag auf Gewinne aus Grossspielen ist seit 2019 laufend gestiegen, weil der Bund die kalte Progression ausgleicht. Die Tabelle liest sich so:
| Steuerperiode | Steuerfreibetrag (Bund) |
|---|---|
| 2019–2022 | CHF 1’000’000 |
| 2023 | CHF 1’038’300 |
| 2024 | CHF 1’056’600 |
| 2025 | CHF 1’070’400 |
| ab 1.1.2026 | CHF 1’071’000 |
Der Ausgleich erfolgt jährlich auf Grundlage der Verordnung über die kalte Progression (VKP) und des Landesindexes der Konsumentenpreise per 30. Juni des Vorjahres. Das ist der Bund. Die Kantone setzen ihre eigenen Schwellen, und die unterscheiden sich: Die ESTV-Übersicht für 2024 weist Beträge zwischen CHF 1’030’000 und CHF 1’056’600 aus, der Kanton Thurgau nennt für Staats- und Gemeindesteuern pauschal CHF 1’000’000. Wer einen grösseren Gewinn erwartet, fragt darum die kantonale Steuerverwaltung, nicht die ESTV, und zwar bevor die Auszahlung ansteht.
Wird der Freibetrag auf einem Einzelgewinn überschritten, zieht der Veranstalter die Verrechnungssteuer von 35 % auf den darüberliegenden Teil ab und stellt einen Verrechnungssteuerausweis aus. Das ist kein endgültiger Verlust: Wer den Gewinn in der Steuererklärung deklariert und einen Rückerstattungsantrag stellt, bekommt die Verrechnungssteuer zurück, soweit die eigene Steuerlast tiefer liegt. Die Verrechnungssteuer lässt sich nicht vom steuerbaren Einkommen abziehen, sondern wird auf dem Weg über die Steuererklärung zurückgeholt.
Die Mechanik an einem konkreten Beispiel: Gewinn CHF 1’200’000 bei einem Freibetrag von CHF 1’000’000, dann sind CHF 200’000 verrechnungssteuerpflichtig. Swisslos zieht davon 35 %, also CHF 70’000, direkt ab. Die Auszahlung beträgt CHF 1’130’000. In der Steuererklärung wird der volle Gewinn von CHF 1’200’000 deklariert, und über das Verrechnungssteuerverfahren wird die einbehaltene Steuer ganz oder teilweise rückerstattet. Was tatsächlich hängenbleibt, hängt vom übrigen Einkommen ab und wird vom kantonalen Steueramt festgesetzt.
Auf den Einsatz wird in der Schweiz keine Wettsteuer erhoben. Es gibt also kein deutsches Pendant zur 5-%-Wettsteuer, keine französische «taxe sur les paris». Wer bei einem bewilligten Anbieter spielt, setzt brutto ein, was er auf dem Wettschein eingetragen hat, und der Gewinn fliesst, abzüglich Verrechnungssteuer oberhalb des Freibetrags, in derselben Bruttosumme zurück.
Einsatz abziehen: Was bei der direkten Bundessteuer übrig bleibt
Wer oberhalb des Freibetrags landet, kann den Einsatz teilweise abziehen. Das Bundesrecht (Art. 33 Abs. 4 DBG) lässt bei der direkten Bundessteuer bis zu 5 % des Gewinns, höchstens CHF 5’200 (2023) bzw. CHF 5’300 (2024) und höchstens bis zur Höhe der im selben Jahr im selben Wettbewerb erzielten Gewinne, als Abzug zu. Für 2025 nennt die Thurgauer Praxis einen Höchstbetrag von CHF 5’400. Bei den Staats- und Gemeindesteuern gilt im Kanton Thurgau pauschal 5 % je steuerbarem Gewinn, höchstens CHF 5’000, ohne Abzug effektiver Kosten.
Diese Beträge wirken klein, weil sie an einen Freibetrag von über einer Million Franken anknüpfen. Wer unter dem Freibetrag bleibt, hat davon gar nichts, weil kein steuerbares Einkommen entsteht. Wer oberhalb landet, bekommt den Einsatz nur teilweise und nur im selben Wettbewerb zurück. Systemwetten mit Beiträgen aus mehreren Ligen können hier auf Grenzen stossen, wenn die Beiträge auf verschiedene Wettbewerbe entfallen.
Spielerschutz: Was die Schweizer Aufsicht den Wettenden vorschreibt, und was die Anbieter darüber hinaus verlangen
Schweizer Sportwetten sind kein rechtsfreier Raum, und die Spielsuchtabgabe, die Swisslos jedes Jahr an die Kantone abführt, zeigt, wohin das Geld am Ende fliesst. Die Spielsuchtabgabe beträgt 0,5 % des jährlich mit Lotterien und Sportwetten erzielten Bruttospielertrags; für 2025 weist Swisslos CHF 3’863’790 aus. Das ist nicht der Gewinn des Veranstalters, sondern ein Anteil am Bruttospielertrag, der direkt in die Prävention fliesst.

Was das in der Praxis bedeutet, zeigt das Regelwerk der beiden Anbieter. Wer ein Spielerkonto bei Swisslos eröffnen will, muss mindestens 18 Jahre alt sein, im Vertragsgebiet (Deutschschweiz, Tessin, Liechtenstein) wohnen und sich mit einem Ausweis identifizieren, der gegen Adressdatenbanken geprüft wird. Vor der ersten Sporttip-Teilnahme sind Verlustlimiten für 1, 7 und 30 Tage zu setzen, mit einer Oberlimite von CHF 9’999 (unter 21 Jahren CHF 1’000). Eine Senkung der Limite greift sofort, eine Erhöhung erst nach 72 Stunden. Zusätzlich gibt es eine freiwillige Einzahlungslimite für jeweils 30 Tage.
Die Spielsperre ist im BGS geregelt (Art. 80-82) und gilt schweizweit: Wer sich selbst sperrt, taucht im Register eingetragener Personen auf, und die Sperre greift auch bei den Schweizer Casinos, den Online-Casinos und in Liechtenstein. Bei Swisslos lässt sich der Zugang produktbezogen für 1 bis 180 Tage selbst sperren, ohne Aufhebung vor Fristablauf; eine unbefristete Spielsperre wird im Register eingetragen. Eine selbstgewählte Pause lässt das BGS nur bis maximal sechs Monate zu (Art. 89 VGS); eine Aufhebung der Sperre vor Ablauf der Dauer ist nicht möglich, eine vorzeitige Aufhebung erst nach drei Monaten und nur mit einer Fachstelle (Art. 84 VGS, Art. 81 BGS).
Was das für den Geldbeutel heisst: Wer gesperrt ist, hat weder Anspruch auf die Auszahlung des Spielerkontos noch auf bereits platzierte Wetten (Art. 45 BGS). Das klingt hart, ist aber der Mechanismus, der eine Spielsperre überhaupt wirksam macht. Wer ausgeschlossen wird, verliert den Zugang zum Geld, und genau das ist der Sinn der Übung. Die Gespa hat 2025 an 200 Verkaufsstellen Testkäufe durchgeführt und in 47,5 % der Fälle einen Minderjährigen eine Sportwette verkaufen lassen; der stationäre Schutz funktioniert also nicht in jedem Laden, der Online-Schutz über die Identitätsprüfung beim Eröffnen des Spielerkontos hingegen schon.
Bei den ausländischen Anbietern ohne Schweizer Bewilligung greift keiner dieser Mechanismen. Es gibt keine Verbindung zum Schweizer Sperrregister, keine Pflicht zu Verlustlimiten und keine Schweizer Aufsicht, die dem Anbieter etwas vorschreibt. Wer bei einem solchen Anbieter spielt, hat keine Schweizer Anlaufstelle, wenn das Konto gesperrt wird, der Gewinn nicht ausgezahlt wird oder die Verlustlimite überschritten wird. Die Gespa kann die Domain blocken lassen, das Geld aber nicht zurückholen.
Vergleich der Anbieter: Wer in der Schweiz wettet, und wie die Steuerfolgen auseinandergehen
Die folgende Übersicht ordnet die zehn hier betrachteten Anbieter nach ihrer Bewilligungslage in der Schweiz. Nur die ersten beiden Anbieter verfügen über eine Schweizer Veranstalterbewilligung; alle übrigen sind ausländische Marken ohne Schweizer Bewilligung und werden hier als Referenz genannt, weil Schweizer Spieler ihnen im Internet begegnen.
| Anbieter | Schweizer Bewilligung | Veranstalter / ausgewiesene Lizenz |
|---|---|---|
| Swisslos Sporttip | Veranstalter- und Spielbewilligung (BGS, Gespa) | SWISSLOS Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft, Basel |
| Loterie Romande Jouez Sport | Veranstalter- und Spielbewilligung (BGS, Gespa) | Loterie Romande (Société de la Loterie de la Suisse Romande), Lausanne |
| Sportaza | ohne Schweizer Bewilligung | ausländische Lizenz, in der Schweiz ohne Wirkung (Art. 4 BGS) |
| DirectionBet | ohne Schweizer Bewilligung | ausländische Lizenz, in der Schweiz ohne Wirkung (Art. 4 BGS) |
| Roobet | ohne Schweizer Bewilligung | ausländische Lizenz, in der Schweiz ohne Wirkung (Art. 4 BGS) |
| BC.Game | ohne Schweizer Bewilligung | ausländische Lizenz, in der Schweiz ohne Wirkung (Art. 4 BGS) |
| BetFury | ohne Schweizer Bewilligung | ausländische Lizenz, in der Schweiz ohne Wirkung (Art. 4 BGS) |
| Cloudbet | ohne Schweizer Bewilligung | ausländische Lizenz, in der Schweiz ohne Wirkung (Art. 4 BGS) |
| IviBet | ohne Schweizer Bewilligung | ausländische Lizenz, in der Schweiz ohne Wirkung (Art. 4 BGS) |
| Fezbet | ohne Schweizer Bewilligung | ausländische Lizenz, in der Schweiz ohne Wirkung (Art. 4 BGS) |
Die Tabelle trägt eine Information, die für die Steuerfrage entscheidend ist: Nur bei den ersten beiden Zeilen fliesst der Gewinn aus einem bewilligten Grossspiel im Sinne des BGS, und nur dort greift der Steuerfreibetrag. Wer bei einem Anbieter ohne Schweizer Bewilligung spielt, fällt nach der Thurgauer Praxis in die Vollbesteuerung, und die Frage «Sind Gewinne aus Sportwetten steuerfrei?» beantwortet das kantonale Steueramt für seinen Kanton anders.
Grundlagen der Besteuerung: Was der Bund, was der Kanton und was der Veranstalter entscheiden
Die Besteuerung von Wettgewinnen folgt einer einfachen Schichtung. Der Bund legt den Freibetrag fest, der für die direkte Bundessteuer und die Verrechnungssteuer gilt, und gleicht ihn jährlich an die Teuerung an. Der Kanton legt seinen eigenen Freibetrag für die Staats- und Gemeindesteuern fest und entscheidet, wie ausländische Gewinne behandelt werden. Der Veranstalter zieht beim Auszahlen die Verrechnungssteuer ab, sobald der Freibetrag auf einem Einzelgewinn überschritten wird. Drei Akteure, drei Regeln, die am Ende auf demselben Wettschein zusammenkommen.

Was davon abhängt, wann der Gewinn verbucht wird. Die Verrechnungssteuer kennt nur den Einzelgewinn, nicht die Summe mehrerer Wetten oder die Jahresrechnung. Wer im Januar 2026 einen Gewinn von CHF 1’200’000 erzielt, fällt für die Steuerperiode 2026 unter den Freibetrag von CHF 1’071’000; CHF 129’000 sind verrechnungssteuerpflichtig, und Swisslos oder die Loterie Romande zieht 35 %, also CHF 45’150, direkt ab. Wer im Dezember 2025 denselben Gewinn erzielt, fällt noch unter den alten Freibetrag von CHF 1’070’400, und CHF 129’600 sind verrechnungssteuerpflichtig. Die kalte Progression sorgt dafür, dass die Schwelle jedes Jahr ein wenig steigt, und wer genau auf der Grenze landet, schuldet dem Landesindex der Konsumentenpreise einen Blick.
Beim Kanton geht es um die Frage, ob der Gewinn aus einem bewilligten Grossspiel stammt oder nicht. Für bewilligte Grossspiele gilt der kantonale Freibetrag, und die Thurgauer Praxis nennt für Staats- und Gemeindesteuern pauschal CHF 1’000’000. Für ausländische Grossspiele und ausländische Online-Spielbanken ist die Lage eindeutig: voll steuerbar, unabhängig vom Betrag. Was das in Franken heisst, hängt vom übrigen Einkommen und vom kantonalen Steuertarif ab; die ESTV verweist für die konkrete Frage an die kantonale Steuerverwaltung.
Dass die ESTV selbst bei Grossspielen ausdrücklich auf die kantonale Steuerverwaltung verweist, ist kein Zufall. Die direkte Bundessteuer und die Verrechnungssteuer sind Bundesrecht und werden vom Bund einheitlich gehandhabt; die Staats- und Gemeindesteuern sind Kantonsrecht, und die Freibeträge, Tarife und Abzüge unterscheiden sich von Kanton zu Kanton. Wer einen grösseren Gewinn erwartet, lässt sich von der Steuerverwaltung des eigenen Kantons beraten, nicht von einer ausländischen Anbieter-AG und nicht von einer ausländischen Beratung im Internet.
Rechenbeispiel: Was eine Wette zu Quote 2.00 tatsächlich auszahlt
Wer einen Einsatz von CHF 100 auf eine Einzelwette zu einer Quote von 2.00 setzt, erhält im Erfolgsfall CHF 200 zurück, also CHF 100 Einsatz und CHF 100 Gewinn. Solange dieser Gewinn unter dem Steuerfreibetrag von CHF 1’071’000 liegt, fällt weder Einkommenssteuer noch Verrechnungssteuer an; der Betrag von CHF 200 ist brutto wie netto.
Bei einer Kombiwette multiplizieren sich die Quoten der einzelnen Beine zu einer Gesamtquote. Eine Dreierkombi mit Quoten von 1.80, 2.20 und 1.95 ergibt eine Gesamtquote von 1.80 × 2.20 × 1.95 = 7’722, und ein Einsatz von CHF 100 zahlt im Erfolgsfall CHF 772.20 zurück, also CHF 672.20 Gewinn brutto. Auch hier greift der Freibetrag pro Einzelgewinn, nicht pro Wettschein oder pro Spieler; das gleiche Spielerkonto kann also innerhalb eines Jahres mehrere steuerfreie Gewinne unter dem Freibetrag ansammeln, ohne dass die Verrechnungssteuer aktiv wird.
Sobald ein Einzelgewinn den Freibetrag überschreitet, greift die Verrechnungssteuer. Ein Gewinn von CHF 1’200’000 bei einem Freibetrag von CHF 1’071’000 führt zu einem verrechnungssteuerpflichtigen Anteil von CHF 129’000, und die Veranstalter ziehen davon 35 %, also CHF 45’150, ab. Über die Steuererklärung lässt sich dieser Betrag zurückholen, soweit die persönliche Steuerlast darunter liegt; was am Ende hängenbleibt, hängt vom übrigen Einkommen und vom Kanton ab.
Das ist der Punkt, an dem die Mathematik gegenüber der Werbung ehrlich wird: Der Freibetrag ist kein «steuerfrei für alle», sondern eine hohe Schwelle, oberhalb derer ein Teil des Gewinns der Verrechnungssteuer unterliegt. Der durchschnittliche Sporttip-Spieler wird sie im Leben nicht erreichen, der Gelegenheitsspieler ebenfalls nicht, und wer regelmässig spielt, hat in der Regel mehrfach unter dem Freibetrag gewonnen, bevor ein einzelner Gewinn die Schwelle reisst. Die Werbung der Anbieter spielt mit der Idee «steuerfrei», die Realität der Verrechnungssteuer spielt erst oberhalb von CHF 1’071’000.
Anbieter im Detail: Was die Schweizer Veranstalter bieten, und warum die ausländischen Marken hier nur als Referenz stehen
Swisslos Sporttip
Swisslos ist mit Abstand der grösste Veranstalter im Land. Für 2025 weist der Geschäftsbericht einen Reingewinn von CHF 562 Mio. aus, davon CHF 506 Mio. an die kantonalen Fonds und CHF 56 Mio. an die Stiftung Sportförderung Schweiz, die wiederum Swiss Olympic, den Fussball, den Eishockey und die Sporthilfe speist. CHF 109 Mio. des Reingewinns stammen aus den Sportwetten, nach CHF 122 Mio. im Jahr 2024. Das ist der Massstab, an dem sich jeder andere Schweizer Anbieter messen lassen müsste, wenn es einen zweiten gäbe.
Was die Steuerfrage angeht, ist Sporttip der klare Fall: Gewinne sind Einkommenssteuer und Verrechnungssteuer frei bis zum Freibetrag, und die Verrechnungssteuer wird oberhalb des Freibetrags automatisch abgezogen. Wer bei Swisslos wettet, hat einen Veranstalter, der in der Schweiz bewilligt ist, der das Geld in den Breitensport und die kantonalen Fonds lenkt, und der über die Gespa beaufsichtigt wird.
Die Einsätze sind eng begrenzt: CHF 1 bis CHF 1’000 pro Einzel- oder Kombiwette, CHF 10’000 pro Systemwette. Swisslos kann die Limiten jederzeit ohne Angabe von Gründen ändern, und eine Wette über der Limite wird nicht angenommen. Für Gelegenheitsspieler ist das mehr als genug; für High Roller ist es eine harte Grenze, die in den Spielregeln explizit steht. Die Verlustlimite beim Eröffnen des Spielerkontos geht bis CHF 9’999 pro Tag, unter 21 Jahren nur bis CHF 1’000.
Wer in der Deutschschweiz wettet und das gesetzlich korrekte Angebot sucht, ist bei Sporttip richtig. Die Verrechnungssteuer funktioniert, die Limits sind klar, der Gewinn fliesst aus einem bewilligten Grossspiel.
Loterie Romande Jouez Sport
Die Loterie Romande bedient die sechs Westschweizer Kantone Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura mit dem Produkt Jouez Sport. Sitz des Veranstalters ist Lausanne, Avenue de Provence 14, mit 2’350 Verkaufsstellen in der Romandie und 221 Mitarbeitenden. Das Angebot ist kleiner als das von Swisslos, weil die Westschweiz kleiner ist, folgt aber demselben rechtlichen Rahmen und denselben Steuerregeln.
Steuerlich ist Jouez Sport identisch zu Sporttip: Bewilligter Grossspielveranstalter, Verrechnungssteuer oberhalb des Freibetrags, Einsätze in vergleichbarer Grössenordnung, Verlustlimiten beim Eröffnen des Spielerkontos. Wer in Genf oder Lausanne wettet und sich innerhalb des Bewilligten bewegt, hat keinen Nachteil gegenüber dem Deutschschweizer Pendant.
Die Reingewinne fliessen in die kantonalen Fonds der Westschweiz, so wie die von Swisslos in die Deutschschweizer Fonds fliessen. Die gemeinnützige Verwendung der Mittel ist im BGS vorgeschrieben (Art. 125), und die Gespa veröffentlicht dazu jährlich einen Bericht. Wer auf der Suche nach einem bewilligten Veranstalter ist, der sein Geld in der eigenen Sprachregion einsetzt, ist bei Jouez Sport richtig.
Sportaza
Sportaza ist eine ausländische Marke ohne Schweizer Bewilligung. Die ausgewiesene Lizenz, die in anderen Märkten ihre Wirkung hat, hat in der Schweiz keine Kraft (Art. 4 BGS), und Sportaza ist nicht an das Schweizer Ausschlussregister angeschlossen. Eine Sperrung über die Gespa Sperrliste ist möglich, und die Domain kann auf DNS-Ebene blockiert werden, womit sie für Schweizer Endkunden unerreichbar wird.
Für die Steuerfrage heisst das: Gewinne aus Sportaza fallen unter die Thurgauer Vollbesteuerungspraxis für ausländische Grossspiele. Wer bei Sportaza spielt, deklariert den Gewinn in der Steuererklärung als Einkommen, unabhängig vom Betrag, und die kantonale Steuerverwaltung setzt die Steuer fest. Eine Verrechnungssteuer wird nicht abgezogen, weil Sportaza in der Schweiz keine Verrechnungssteuer ausweisen kann.
DirectionBet
DirectionBet ist eine weitere ausländische Marke ohne Schweizer Bewilligung, mit denselben Folgen für die Steuerfrage: Vollbesteuerung in der Schweiz, keine Anbindung an das Sperrregister, keine Schweizer Aufsicht, keine Schweizer Verrechnungssteuer. Wer in der Schweiz bei DirectionBet spielt, hat auf der Gewinnerseite den vollen Betrag ausbezahlt, auf der Steuerseite den vollen Betrag als Einkommen zu deklarieren.
Roobet
Roobet ist als ausländische Marke in der Schweiz nicht bewilligt und folgt demselben Muster wie die übrigen offshore Marken in dieser Übersicht. Die ausländische Lizenz hat in der Schweiz keine Wirkung, das Spielerkonto ist nicht an das Schweizer Sperrregister angeschlossen, und die Gewinne sind nach der Thurgauer Praxis voll steuerbar.
BC.Game
BC.Game bedient den Markt ebenfalls ohne Schweizer Bewilligung. Die Lizenz, die in einem anderen Land ausgestellt wurde, deckt die Schweiz nicht ab, und die BGS-Regeln greifen voll: keine Verrechnungssteuer, keine Anbindung an die Spielsucht-Sperre, keine Schweizer Aufsicht, kantonale Vollbesteuerung der Gewinne.
BetFury
BetFury gehört zur Gruppe der ausländischen Marken ohne Schweizer Bewilligung. Die steuerliche Behandlung folgt der allgemeinen Linie: ausländischer Grossspielgewinn, in der Schweiz voll steuerbar nach kantonaler Praxis, keine Verrechnungssteuer, keine Schweizer Aufsicht. Wer hier spielt, übernimmt das volle Risiko auf der Compliance-Seite.
Cloudbet
Cloudbet ist eine weitere offshore Marke ohne Schweizer Bewilligung. Die Gewinne fallen bei einer allfälligen Auszahlung in das Regime der Thurgauer Vollbesteuerung für ausländische Grossspiele. Die Verrechnungssteuer ist irrelevant, weil Cloudbet in der Schweiz keine Verrechnungssteuer ausweisen kann.
IviBet
IviBet ist im Schweizer Markt nicht zugelassen und folgt demselben Muster wie die übrigen hier aufgeführten offshore Marken: keine Schweizer Bewilligung, keine Verrechnungssteuer, kantonale Vollbesteuerung der Gewinne, keine Anbindung an das Schweizer Sperrregister.
Fezbet
Fezbet schliesst die Liste der hier betrachteten Anbieter ohne Schweizer Bewilligung ab. Die ausländische Lizenz deckt die Schweiz nicht ab, die Gewinne sind voll steuerbar nach kantonaler Praxis, und die Gespa kann die Domain auf die Sperrliste setzen, womit sie in der Schweiz nicht mehr erreichbar ist.
Was am Ende zählt: Drei Sätze, die ein Wettender in der Schweiz kennen sollte
Erstens: In der Schweiz gibt es keine Wettsteuer auf den Einsatz, und Gewinne aus bewilligten Sportwetten sind einkommensteuerfrei bis zum Freibetrag von CHF 1’071’000 je Einzelgewinn (gültig ab 1.1.2026, kantonal unterschiedlich). Wer unter dieser Schwelle bleibt, hat mit dem Steueramt nichts zu tun.
Zweitens: Oberhalb des Freibetrags zieht der Veranstalter die Verrechnungssteuer von 35 % auf den überschiessenden Teil ab, und die Auszahlung erfolgt netto. Über die Steuererklärung lässt sich die einbehaltene Steuer zurückholen, soweit die persönliche Steuerlast darunter liegt; was am Ende hängenbleibt, hängt vom Kanton und vom übrigen Einkommen ab.
Drittens: Bei ausländischen Anbietern ohne Schweizer Bewilligung kippt die Logik. Die Gewinne sind in der Schweiz nach der Thurgauer Praxis unabhängig von der Höhe voll steuerbar, und die Verrechnungssteuer entfällt. Wer auf der sicheren Seite sein will, spielt dort, wo die Bewilligung gilt: bei Sporttip oder Jouez Sport.
Häufige Fragen zu Wettgewinnen und Steuern in der Schweiz
Sind Gewinne aus Sportwetten in der Schweiz steuerfrei?
Gewinne aus bewilligten Schweizer Sportwetten wie Sporttip oder Jouez Sport sind bei der direkten Bundessteuer und der Verrechnungssteuer einkommensteuerfrei bis zum Steuerfreibetrag von CHF 1’071’000 pro Einzelgewinn (gültig ab 1.1.2026). Der kantonale Freibetrag für die Staats- und Gemeindesteuern kann davon abweichen. Gewinne aus ausländischen Grossspielen ohne Schweizer Bewilligung sind nach der Thurgauer Steuerpraxis unabhängig vom Betrag voll steuerbar.
Wie hoch ist der Steuerfreibetrag, und weshalb unterscheidet er sich je nach Kanton?
Der Bund legt den Steuerfreibetrag jährlich fest, mit Ausgleich der kalten Progression: CHF 1’000’000 (2019-2022), CHF 1’038’300 (2023), CHF 1’056’600 (2024), CHF 1’070’400 (2025) und CHF 1’071’000 ab 1.1.2026. Die Kantone setzen ihre eigenen Schwellen für die Staats- und Gemeindesteuern, weshalb die Übersicht der ESTV für 2024 Werte zwischen CHF 1’030’000 und CHF 1’056’600 ausweist, und der Kanton Thurgau nennt CHF 1’000’000.
Was geschieht mit dem Teil eines Gewinns über dem Freibetrag, und wie funktioniert die Verrechnungssteuer von 35 %?
Liegt ein Einzelgewinn über dem Freibetrag, zieht der Veranstalter 35 % Verrechnungssteuer auf den überschiessenden Teil ab und zahlt den Rest aus. In der Steuererklärung wird der volle Gewinn deklariert und die einbehaltene Verrechnungssteuer über das Rückerstattungsverfahren ganz oder teilweise zurückgeholt, soweit die persönliche Steuerlast darunter liegt.
Sind Gewinne bei ausländischen Anbietern ohne Schweizer Bewilligung ebenfalls steuerfrei?
Nein. Nach der Thurgauer Steuerpraxis sind Gewinne aus ausländischen Grossspielen und ausländischen Online-Spielbanken unabhängig vom Betrag vollumfänglich als Einkommen steuerbar. Die Verrechnungssteuer entfällt, weil der Anbieter sie in der Schweiz nicht ausweisen kann, und die kantonale Steuerverwaltung setzt die Steuer auf den ausgewiesenen Gewinn fest.
Gibt es in der Schweiz eine Wettsteuer auf den Einsatz?
Nein. Die Schweiz erhebt keine Wettsteuer auf den Einsatz, weder auf Einzel- noch auf Kombiwetten, weder auf System- noch auf Livewetten. Die Besteuerung setzt am Gewinn an, nicht am Einsatz, und greift erst oberhalb des Freibetrags.
Kann der Einsatz bei der direkten Bundessteuer vom steuerbaren Gewinn abgezogen werden?
Ja, teilweise. Bei der direkten Bundessteuer sind bis zu 5 % des Gewinns abziehbar, höchstens CHF 5’300 für 2024 und höchstens bis zur Höhe der im selben Jahr im selben Wettbewerb erzielten Gewinne (Art. 33 Abs. 4 DBG). Bei den Staats- und Gemeindesteuern im Kanton Thurgau gilt pauschal 5 %, höchstens CHF 5’000, ohne Abzug effektiver Kosten. Wer unter dem Freibetrag bleibt, hat keinen Abzug, weil kein steuerbares Einkommen entsteht.
Rechtslage – Quoten Rechner Info
Inhalt erstellt vom Team «Quoten Rechner Info»
