Aktuelle Sportwettenanbieter-Angebote in der Schweiz im Überblick

Updated Oktober 2026
Licensed
usAvailable in US
Fast payouts
18+ Only

Wer in der Schweiz nach einem «Bonus» oder einer «Gratiswette» sucht, stösst sehr schnell auf eine harte Tatsache: Angebote, wie sie ausländische Wettseiten zeigen, gibt es hier nicht im selben Umfang. Wer hier eine Quote setzt, spielt unter einer sehr engen rechtlichen Decke – mit nur zwei Organisatoren, einer geschlossenen Liste erlaubter Wettbewerbe und einer Aufsicht, die jede Werbeaktion vorgängig prüft. Die Folge: das aktuelle Angebot ist schmal, aber das Wenige ist klar geregelt. Wer ein ausländisches Portal ansteuert, hat keine Schweizer Bewilligung, keinen Anschluss an die hiesige Spielsperre und keinen Schweizer Rechtsweg.

Fünf Sportbälle verschiedener Sportarten stehen in einer Reihe auf einer Holzbank in einer Turnhalle, Licht fällt durch hohe Fenster.
Der Sporttip-Kombiboost gilt nur online und verlangt mindestens vier Voraussagen mit Quote von je mindestens 1.50; der Bonus auf den Nettogewinn beträgt 5 % bei vier und 20 % bei sieben.

Stand: 20. Oktober 2026 – geprüft gegen die Liste der bewilligten Organisatoren der Gespa (Eidgenössische Spielaufsicht).

Was in der Schweiz unter einem «Angebot» läuft

Ein «Angebot» ist im Schweizer Sportwetten-Markt nicht das, was ausländische Leserinnen und Leser darunter verstehen. Auf einer Plattform wie BetLabel wirbt ein Bonusbanner mit hundert Prozent und mehr – bei Swisslos und der Loterie Romande stehen hinter dem Begriff andere Dinge: Quotenboosts auf einzelne Voraussagen, ein Kombiboost auf mehrere Tipps in einem Wettschein, ein Profitboost auf das Nettogewinn eines klar definierten Sportereignisses. Jede dieser Aktionen braucht die vorgängige Zustimmung der Gespa (Art. 75 Abs. 2 BGS, dem Bundesgesetz über Geldspiele). Das Gesetz trägt dem Rechnung, weil es Werbung für nicht bewilligtes Glücksspiel verbietet (Art. 74 Abs. 3 BGS) und die unerlaubte Veranstaltung mit einer Busse bis CHF 500’000 ahndet (Art. 131 BGS). Wer hier also ein «Free Bet»-Symbol sieht, hat vorher eine Aufsicht passiert, die das Format genehmigt hat.

Ein Eishockeypuck liegt auf dem Eis, im Hintergrund unscharf die Bande unter hellem Hallenlicht.
Swisslos hat ihren Sitz in Basel und veranstaltet Sportwetten gestützt auf die Interkantonale Vereinbarung über die gemeinsame Durchführung von Geldspielen vom 20. Mai 2019 (IKV 2020).

Drei Eigenschaften prägen das aktuelle Bild:

Die zwei Anbieter, die in der Schweiz Sportwetten führen dürfen

Die Liste der Organisatoren ist kurz: Swisslos mit dem Produkt Sporttip für die Deutschschweiz, das Tessin und Liechtenstein, und Loterie Romande mit dem Produkt Jouez Sport für die sechs Westschweizer Kantone. Eine dritte Veranstalterin existiert nicht – das ist die direkte Folge der interkantonalen Vereinbarung über die gemeinsame Durchführung von Geldspielen vom 20. Mai 2019 (IKV 2020), die in Art. 3 lit. c und e BGS als Grossspiel eingeordnet ist und gemäss Art. 4 BGS nur in der Schweiz gilt. Wer hier wettet, registriert sich bei einer der beiden.

Eine Strassenlaterne in einer leeren Gasse am Abend, das nasse Kopfsteinpflaster spiegelt das warme Licht.
Die Loterie Romande veranstaltet Jouez Sport für die sechs Westschweizer Kantone und zählt 2'350 Verkaufsstellen in der Westschweiz.

Beide führen denselben Rahmen aus – identisches Bundesgesetz, identische Aufsicht durch die Gespa, identische Pflicht zur vorgängigen Genehmigung von Gratisspielguthaben (Art. 75 Abs. 2 BGS). Die Unterschiede liegen im Detail: Spielregeln, Vertragsgebiet, Wettprogramm und Sprache der Plattform. Wer im Kanton Bern wohnt, kann sich bei Swisslos ein Konto anlegen und dort Sporttip nutzen, aber nicht bei Jouez Sport. Wer im Kanton Genf wohnt, hat Zugriff auf Jouez Sport, aber nicht auf Sporttip. Eine Überschneidung gibt es nicht, ein Wechsel nur über einen Wohnsitzwechsel.

Was das Wettprogramm enthält – und was es nicht enthält

Was gewettet werden darf, steht in einer Liste, die die Gespa führt und die pro Wettveranstalterin identisch angewendet wird: die Gespa-Liste der bewilligten Sportarten, Wettbewerbe und Wettarten, in der aktuellen Fassung vom 10. September 2026 (Art. 25 BGS, Art. 29 VGS). Aufgeführt sind klassische Sportarten und deren Ligen – Eishockey, Fussball, Tennis, Radsport, Leichtathletik und ähnliches. Frauenwettbewerbe erscheinen nur, soweit sie in der Liste stehen; Qualifikationsrunden nur, soweit die Liste sie aufnimmt; Ranglistenwetten nur, soweit die Platzierung über die Teilnahme an einem internationalen Wettbewerb oder das Podium entscheidet, niemals auf Trainingsläufe.

Was fehlt, ist ebenso aufschlussreich: Eckball- oder Kartenmärkte, ein eigener Esports-Bereich, Wetten auf Wetter, Politik oder TV-Shows. Die Liste ist abschliessend – alles, was nicht drinsteht, darf auch nicht angeboten werden. Wettbewerbe, an denen überwiegend Minderjährige beteiligt sind, sind ausgeschlossen (Art. 25 Abs. 2 BGS). Virtuelle Sportwetten sind in dieser Liste nicht etabliert; über sie schweigt sich die Aufsicht aus, also schweigt sich auch diese Seite aus.

Neue Buchmacher am Markt – und weshalb «neu» hier heikel ist

Ein neuer Wettanbieter taucht in der Schweiz nicht einfach auf. Die interkantonale Vereinbarung legt fest, dass es nur zwei Organisatorinnen geben darf – eine dritte Bewilligung ist im geltenden Recht nicht vorgesehen. «Neu» kann in diesem Markt also nur eines von drei Dingen bedeuten: ein Relaunch einer bestehenden Marke, eine zusätzliche Vertriebsplattform (eine App oder ein Online-Kanal) oder eine ausländische Marke ohne Schweizer Bewilligung. Der erste Fall ist eine Nomenklatur, der zweite eine Erweiterung der bestehenden Veranstalterin, der dritte kein Markteintritt im juristischen Sinn.

Das erklärt, weshalb «neue Sportwettenanbieter Schweiz» keine sinnvolle Suchanfrage ist. Wer eine ausländische Marke ansteuert – BetLabel, X3Bet, 22Bet, Boomerang Bet, BC Game, BetFury oder eine andere – bewegt sich ausserhalb der Schweizer Bewilligung. Eine ausländische Lizenz aus Curaçao, Malta, dem Tobique-Gebiet in Kanada oder anderswo hat in der Schweiz keine Wirkung (Art. 4 BGS). Wer dort ein Konto führt, hat keinen Zugang zum Schweizer Ausschlussregister, kann sich nicht über die Spielsperre sperren lassen und kann einen Streit nicht vor einer Schweizer Stelle austragen. Die Gespa kann die Domain solcher Anbieter auf die Sperrliste setzen, die Schweizer Internetanbieter sperren den Zugang auf DNS-Ebene, und gesperrte Domains tauchen unter neuen Adressen wieder auf – das sogenannte Domain-Hopping, das die Aufsicht namentlich erwähnt.

Ein junges ausländisches Angebot ist also kein Vorteil, sondern ein höheres Risiko: weniger Schutz, weniger Aufsicht, keine Schweizer Steuerpraxis und keine Schweizer Rückforderung im Konfliktfall. Wer «neu» als Qualitätsmerkmal versteht, verwechselt Marketing mit Sicherheit.

Rangordnung der aktuellen Anbieter – und nach welchen Kriterien sie entsteht

Eine Rangliste in diesem Markt hat eine sehr kurze obere Hälfte: zwei Anbieterinnen, beide reguliert, beide mit identischem Rechtsschutz für die Spielenden. Was sie unterscheidet, sind die Kriterien, die innerhalb dieses Rahmens noch eine Rolle spielen – Quotenhöhe im konkreten Markt, Tiefe des Wettprogramms, Sportartenabdeckung, Livewetten-Angebot, Cash-Out-Verfügbarkeit, Auszahlungsbedingungen und die Frage, ob das Online-Konto zur eigenen Adresse passt. Diese Kriterien sind nachvollziehbar, aber sie ändern nichts an der Zulassung: die Bewilligung bleibt bei Swisslos und Loterie Romande.

Die Übersicht «Rangordnung der aktuellen Anbieter – und nach welchen Kriterien sie entsteht» sortiert nach diesen Kriterien und hält für jeden Eintrag fest, was die Gespa an Bewilligung ausweist. Anbieter ohne Schweizer Bewilligung erscheinen in einer eigenen Zeile – sie sind keine Konkurrenten im selben Markt, sie sind eine andere Kategorie von Angebot, mit einem verlust der Schutzmechanismen, die der Gesetzgeber an die Schweizer Bewilligung knüpft.

Anbieter Schweizer Bewilligung Organisator / ausgewiesene Lizenz
Swisslos Sporttip Bewilligung (Veranstalter- und Spielbewilligung BGS) SWISSLOS Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft, Basel; Produkt Sporttip
Loterie Romande Jouez Sport Bewilligung (Veranstalter- und Spielbewilligung BGS) Loterie Romande (Société de la Loterie de la Suisse Romande), Lausanne; Produkt Jouez Sport
BetLabel Keine Schweizer Bewilligung Lizenz nicht etabliert – keine Wirkung in der Schweiz (Art. 4 BGS)
X3Bet Keine Schweizer Bewilligung Lizenz laut Drittquellen Tobique (Kanada) – keine Wirkung in der Schweiz
AmunRa Keine Schweizer Bewilligung Lizenz nicht etabliert – keine Wirkung in der Schweiz
22Bet Keine Schweizer Bewilligung Lizenz nicht etabliert – keine Wirkung in der Schweiz
Boomerang Bet Keine Schweizer Bewilligung Lizenz nicht etabliert – keine Wirkung in der Schweiz
ZotaBet Keine Schweizer Bewilligung Lizenz nicht etabliert – keine Wirkung in der Schweiz
BC Game Keine Schweizer Bewilligung Lizenz nicht etabliert – keine Wirkung in der Schweiz
BetFury Keine Schweizer Bewilligung Lizenz nicht etabliert – keine Wirkung in der Schweiz

Die Tabelle macht deutlich, was die Schweizer Aufsichtspraxis ausmacht: zwei zugelassene Marken, alles andere ist ausserhalb des Bewilligungsraums. Wer bei einem Anbieter ohne Bewilligung spielt, hat keinen Spielsperre-Anschluss, kein Schweizer Schlichtungsverfahren, kein gesetzliches Verlustlimit und keine Aufsicht, die Werbung vorgängig prüft. Die Busse, die ein solcher Anbieter im Inland riskiert, ist im Gesetz klar beziffert – bis CHF 500’000 für Werbung (Art. 131 BGS), bis 5 Jahre Freiheitsstrafe für die gewerbsmässige Veranstaltung (Art. 130 BGS). Für die Spielenden bedeutet das: der eigene Schutz fehlt.

Wer in der Schweiz überhaupt Angebote machen darf

Die Antwort steht im Geldspielgesetz und in der interkantonalen Vereinbarung. Sportwetten sind ein Grossspiel (Art. 3 lit. c und e BGS), und ein Grossspiel «gilt nur in der Schweiz» (Art. 4 BGS). Eine Bewilligung braucht es als Veranstalterbewilligung und als Spielbewilligung (Art. 21–25 BGS). Aufsichtsbehörde ist die Gespa mit Sitz in Bern, gestützt auf das Geldspielkonkordat, das seit dem 1. Januar 2021 in Kraft ist. Die ESBK (Eidgenössische Spielbankenkommission) beaufsichtigt nur Spielbanken – sie ist hier nicht zuständig.

Die Kantone haben in der interkantonalen Vereinbarung die Organisatoren für Lotterien und Sportwetten zahlenmässig begrenzt: Swisslos und Loterie Romande. Damit ist die Menge der möglichen Veranstalterinnen fix. Die Gespa veröffentlicht keine Liste weiterer bewilligter Buchmacher, weil es keine gibt. Sie veröffentlicht die Sperrliste ausländischer Domains, die Schweizer Internetanbieter über DNS sperren – am Ende des Jahres 2025 standen 671 Domains darauf.

Für Spielende bedeutet das eine sehr einfache Prüfung: gibt es eine Schweizer Veranstalterbewilligung für die Marke, bei der ich ein Konto eröffnen will? Wenn nein, ist das Angebot in der Schweiz nicht zugelassen. Auf welche ausländische Lizenz sich die Marke beruft, ist irrelevant, sobald die Verbindung in dieses Land reicht – sie hat in der Schweiz keine Wirkung.

Spielerinnen und Spieler: was das Gesetz unabhängig vom Anbieter verlangt

Einige Regeln gelten unabhängig davon, bei wem gespielt wird – sie stehen im Geldspielgesetz und in der Verordnung (VGS) und werden von Swisslos und Loterie Romande in ihren Teilnahmebedingungen umgesetzt.

Wer in der Schweiz an Sportwetten teilnimmt, muss volljährig sein (Art. 72 BGS). Die Identität wird verifiziert: einmal pro Person ein Konto, mit Ausweis und Adressprüfung. Bei Swisslos werden die Daten aus dem hochgeladenen Ausweis ausgelesen und gegen Adressdatenbanken geprüft. Eine zweite Registrierung derselben Person ist nicht möglich.

Vor der ersten Wette setzen Spielende eigene Verlustlimiten für 1, 7 und 30 Tage (Obergrenze CHF 9’999, unter 21 Jahren CHF 1’000). Eine Senkung greift sofort, eine Erhöhung erst nach 72 Stunden – die Statutory kennt 24 Stunden, die beiden Organisatorinnen wenden 72 Stunden an. Zusätzlich kann eine freiwillige Einzahlungslimite für 30 Tage gesetzt werden. Wer sein eigenes Spielverhalten unterbrechen will, kann sich produktbezogen für 1 bis 180 Tage selbst sperren; die Sperre wird ohne Aufhebung vor Fristablauf aktiv. Wer sich für unbestimmte Zeit sperren lässt, wird in einem schweizweiten Register eingetragen, das auch für Casinos und Online-Casinos sowie für Liechtenstein gilt. Die freiwillige Sperre kann frühestens nach drei Monaten unter Mitwirkung einer Fachstelle aufgehoben werden (Art. 84 VGS). Eine Selbstsperre gilt übergreifend.

Die Gespa testet den Jugendschutz an Verkaufsstellen. Im Jahr 2025 wurde bei 200 Testkäufen in 47.5 % der Fälle eine Sportwette an Minderjährige verkauft. Das ist kein Argument gegen die Veranstalterinnen, die das Online-Geschäft betreiben – es zeigt, wie dünn der Schutz an der Verkaufsstelle ist und weshalb das Online-Konto mit Identitätsprüfung der sicherere Weg ist.

Was die Boni und Gratiswetten in diesem Markt sind

Bonushandel in der Schweiz ist keine Werbeaktion, sondern eine bewilligte Ausnahme. Art. 75 Abs. 2 BGS verlangt die Zustimmung der Gespa für Gratisspielguthaben. Im Jahr 2025 hat die Aufsicht insgesamt 32 solcher Bewilligungen erteilt – 24 an die Loterie Romande, 8 an Swisslos. Mehr gibt es nicht, und jede Bewilligung gilt für eine konkrete Aktion, einen konkreten Zeitraum und konkrete Bedingungen.

Die Aktionen, die tatsächlich im Programm stehen, haben drei Formen:

Kombiboost (Swisslos Sporttip). Online, für Prematch-, Live- und Systemwetten. Voraussetzung sind mindestens vier Voraussagen im Wettprogramm mit einer Mindestquote von 1.50 pro Voraussage. Der Bonus auf den Nettogewinn staffelt sich nach Anzahl der Voraussagen: 5 % bei vier, 20 % bei sieben, 40 % bei zehn, 100 % bei fünfzehn Voraussagen. Einsatz und Gewinnerhöhung sind limitiert. Bei einem Cash-Out verfällt der Boost.

Quotenboost (Swisslos Sporttip). Online, nur für Prematch-Einzelwetten auf eine einzelne Voraussage. Der Boost erhöht die Quote für genau dieses Ereignis. Profitboosts erhöhen den möglichen Nettogewinn eines klar definierten Sportereignisses um einen angegebenen Prozentsatz. Beide Formen sind pro Wettende nur einmal nutzbar, sind in Einsatz und Gewinnerhöhung limitiert und verfallen bei einer vorzeitigen Auszahlung über Cash-Out.

Aktionen bei der Loterie Romande (Jouez Sport). Inhaltlich den Swisslos-Aktionen vergleichbar, im Detail aus den jeweiligen Spielregeln der Loterie Romande zu entnehmen. Auch hier gilt: keine Einzahlungsboni, keine Gratiswetten ohne Quote-Mindestmass, jede Aktion vorgängig durch die Gespa bewilligt.

Was im Schweizer Markt nicht vorkommt, ist ein Einzahlungsbonus – also ein «100 % bis CHF 200»-Banner, wie es ausländische Anbieter schalten. Ebenso wenig eine «Gratiswette» im ausländischen Sinn, deren Einsatz nicht zurückbezahlt wird und die einen fixen Gewinn verspricht. Die Schweizer Variante der «Gratiswette» heisst Gratisspielguthaben und ist an eine konkrete Aktion gekoppelt, deren Mechanik offengelegt ist. Wer einen «bonus sans dépôt» oder einen «no deposit bonus» sucht, sucht etwas, das dieser Markt strukturell nicht hergibt.

Einsatz, Gewinn und Quote – wie der Preis einer Wette entsteht

Der Preis einer Wette ist die Quote. Sie sagt, was ein Einsatz im Erfolgsfall zurückbringt – und sie enthält die Marge des Veranstalters. Bei einer Einzelwette ist die Rechnung einfach: Gewinn = Einsatz × Quote. Der ausgewiesene Gewinn wird zuerst auf zwei Nachkommastellen aufgerundet, dann auf 5 Rappen genau abgerundet. Bei einer Kombinationswette multiplizieren sich die Einzelquoten zu einer Gesamtquote; die Multiplikation folgt der Logik des Marktes, nicht einer Marketingformel.

Ein Beispiel macht das transparent. Eine fiktive Zwei-Wege-Wette mit zwei Ausgängen, jeweils zur Quote 1.90 – das ist eine beispielhafte Konstellation, kein tatsächlich beobachteter Preis: Die Auszahlungsquote des Marktes (das ist die Summe der Kehrwerte der Einzelquoten) beträgt 1 ÷ (1/1.90 + 1/1.90) ≈ 0’526. Anders ausgedrückt: 52.6 % der Einsätze werden über alle Ausgänge hinweg zurückbezahlt, die Marge des Veranstalters liegt bei rund 47.4 % – bei einem ausgewogenen Zwei-Wege-Markt mit identischen Quoten ein sehr hoher Wert. In der Realität sind die Quoten in einem Zwei-Wege-Markt nicht symmetrisch (1.90 / 1.90), sondern leicht zugunsten des Veranstalters verschoben (etwa 1.85 / 1.95), wodurch sich die Marge je nach Veranstaltung in einem Band von etwa 5 % bis 12 % bewegt. Für die Spielenden folgt daraus: die Quote ist nicht der «Preis des Siegers», sondern der Preis, zu dem der Veranstalter einen Teil des Marktes übernimmt. Die Differenz zwischen Quote und fairem Preis ist sein Verdienst.

Das ist auch der Grund, weshalb «die besten Quoten» eine Frage mit Vorbehalt ist. Wer nur eine Quote für ein einzelnes Ereignis vergleicht, vergleicht nicht die Anbieter – es sei denn, man vergleicht denselben Markt, dasselbe Ereignis, zur selben Zeit. Was sich zwischen Anbietern wirklich unterscheidet, ist die Tiefe des Wettprogramms (wie viele Sportarten, Ligen, Wettbewerbe), die Verfügbarkeit von Spezialwetten (Handicap, Gesamtbilanz), das Livewetten-Angebot, die Cash-Out-Verfügbarkeit, die Auszahlungsgeschwindigkeit und das Aktionenprofil. Die Quote ist ein Faktor unter mehreren, nicht der einzige.

Zahlungsmittel und Auszahlungsgeschwindigkeit

In der Schweiz zahlen Spielende aus einem eingeschränkten Portfolio. Anonym auszahlen geht nicht, Kryptowährungen werden nicht ausgezahlt, eine Kreditierung an Spielende ist verboten (Art. 75 Abs. 1 BGS). Gewinne und Saldi werden ausschliesslich auf ein Zahlungskonto überwiesen, das auf den Namen der Kontoinhaberin oder des Kontoinhabers lautet (Art. 50 Abs. 2 VGS). Schweizer Banken oder Postkonten sind die Regel; die PostFinance App ist eine der Möglichkeiten, das Spielguthaben bei Swisslos aufzuladen, mit Bestätigung direkt in der App.

Wer sein Spielkonto bei Swisslos auflädt, kann eine Online-Zahlungsmöglichkeit oder einen Einzahlungsschein nutzen, mindestens CHF 20 pro Kauf, höchstens CHF 10’000 in 30 Tagen, und nur solange das Wallet-Guthaben CHF 9’999 nicht übersteigt. Gewinne bis CHF 1’000 pro Spielbestätigungsquittung werden automatisch dem Wallet gutgeschrieben; Gewinne darüber werden bei bekannter Zahlungsverbindung innert 3 Arbeitstagen auf das Bank- oder Postkonto überwiesen.

Die Auszahlungslogik bei Swisslos folgt einer zweistufigen Gebührenregel: zweimal pro Jahr ist die Auszahlung von Spielguthaben auf ein Schweizer oder Liechtensteiner Bank- oder Postkonto gebührenfrei, ab der dritten Auszahlung innert 365 Tagen fällt eine Kommission von 3 % an. Die Überweisung dauert 5 bis 10 Arbeitstage. Gratisspielguthaben aus Promotionen ist nicht auszahlbar – es wird als Einsatz auf dem Wettkonto verwendet, nicht als Gewinn ausbezahlt. Wer eine ausländische Plattform nutzt, hat diese Sicherheit nicht: dort entscheiden die Hausregeln des Anbieters, nicht das Schweizer Recht.

Wer im Konto nicht wohnt, kann nicht auszahlen lassen. Das ist die direkte Folge von Art. 50 Abs. 2 VGS – eine Auszahlung erfolgt nur auf das eigene Konto. Wer umgezogen ist, muss die Adresse aktualisieren, wer dauerhaft im Ausland lebt, hat keinen Anspruch auf Auszahlung. Das ist kein Bonus, das ist die rechtliche Konstruktion der Schweizer Bewilligung.

Cash-Out: was vorzeitige Auszahlung kostet

Cash-Out – das Merkmal einer vorzeitigen Auszahlung einer offenen Wette – ist im Schweizer Markt keine vorgeschriebene Funktion, sondern ein Feature, das jede Organisatorin nach eigenem Ermessen anbietet. Bei Sporttip ist Cash-Out verfügbar für Einzel-, Kombinations- und Langzeitwetten, vor Spielbeginn und live, aber nur online und nur als vollständiges Cash-Out ohne Teilauszahlung. Einmal ausgeführt, lässt sich das Cash-Out nicht mehr rückgängig machen. Swisslos garantiert Cash-Out nicht für jeden Markt.

Der Cash-Out-Betrag ist tiefer als der mögliche Gewinn ohne vorzeitige Auszahlung. Er hängt vom Spielstand ab und kann von Swisslos jederzeit geändert werden. Wer Cash-Out nutzt, akzeptiert einen Abschlag auf den potenziellen Gewinn – der Abschlag ist die Gebühr für die vorzeitige Auszahlung. Bei einem laufenden Kombiboost oder Quotenboost verfällt der Boost, sobald Cash-Out ausgelöst wird. Das ist nicht in jedem Anbietervergleich gleich – bei Loterie Romande und bei ausländischen Plattformen sind die Regeln andere, jeweils aus den Spielregeln der jeweiligen Plattform zu entnehmen.

Was passiert, wenn ein Ereignis abgesagt wird

Wird ein Sportereignis abgesagt und nicht innert 48 Stunden nach dem ursprünglichen Beginn oder im Rahmen eines Turniers nachgeholt, ist die Wette ungültig. Einzelwetten werden zurückbezahlt, in Kombinationswetten erhält die betroffene Voraussage die Quote 1.00. Bei Sporttip-Wetten, die nach dem tatsächlichen Eintreten des Wettausgangs platziert werden, zählt die Wette mit Quote 1.00; in spielentscheidenden Situationen wie Elfmeter, Roter Karte oder Videoschiedsrichter-Entscheid kann Swisslos Wetten mit Quote 1.00 werten. Das ist keine Schikane, sondern die Regel, die das Wettrisiko für die Veranstalterin kalkulierbar hält.

Die reguläre Spielzeit umfasst die reguläre Spieldauer plus Nachspielzeit – beim Fussball also 90 Minuten plus Nachspielzeit. Verlängerung und Penaltyschiessen zählen nur, wenn das Wettprogramm darauf hinweist oder sie Gegenstand der Wette sind. Wer auf «nächste Runde» wettet, muss darauf achten, ob die Wette das gesamte Spiel oder nur die reguläre Spielzeit meint.

Voneinander abhängige Wettereignisse derselben Sportveranstaltung – etwa «Torergebnis zur Halbzeit» und «Endresultat» im selben Spiel – werden über die «Bet-Builder-Funktion» kombiniert. Wenn Swisslos eine solche Kombination versehentlich ohne diese Funktion annimmt, kann sie die Kombinationswette für ungültig erklären und den Einsatz zurückerstatten.

Was übrig bleibt – die Reingewinn-Verwendung

Swisslos hat für 2025 einen Reingewinn von CHF 562 Mio. ausgeschüttet: CHF 506 Mio. an die kantonalen Fonds und CHF 56 Mio. an die Stiftung Sportförderung Schweiz. Aus den Sportwetten stammen CHF 109 Mio. – im Vorjahr waren es CHF 122 Mio. Das Geld fliesst in Swiss Olympic, Fussball, Eishockey und die Sporthilfe. Die Loterie Romande folgt einer ähnlichen Logik, mit Mitteln, die in die Romandie zurückfliessen. Das ist die direkte Folge von Art. 125 BGS, der die Nettoerträge an gemeinnützige Zwecke in den Kantonen bindet.

Für Spielende bedeutet das: jeder Franken, der bei einer bewilligten Veranstalterin gesetzt wird, fliesst am Ende zu einem Teil in öffentliche Zwecke. Bei einem ausländischen Anbieter ohne Schweizer Bewilligung fehlt dieser Mechanismus – dort entscheidet der Anbieter, was mit dem Überschuss passiert.

Wer profitiert, wer nicht – das Urteil zu jedem Anbieter

Swisslos Sporttip ist die einzige bewilligte Plattform für die Deutschschweiz, das Tessin und Liechtenstein. Die Marge des Veranstalters ist Teil jeder Quote, das Quotenniveau bewegt sich in einem engen Band im Vergleich zu anderen Anbietern, dafür sind Cash-Out, Kombiboost und Quotenboost in den Spielregeln klar dokumentiert. Wer in der Deutschschweiz wohnt, Sporttip nutzen will und die Schweizer Spielregeln akzeptiert, hat hier die richtige Adresse. Wer ein «No-Deposit-Bonus»-Banner sucht, sucht am Markt vorbei.

Loterie Romande Jouez Sport bedient die Westschweiz mit einer vergleichbaren Struktur, eigenen Spielregeln und einer eigenen Aktionspalette. Die Verkaufsstellenpräsenz ist mit 2’350 Standorten in der Romandie dicht; das Online-Angebot ist im selben rechtlichen Rahmen wie Sporttip. Für die sechs Westschweizer Kantone ist es die einzige bewilligte Adresse; für die Deutschschweiz irrelevant.

BetLabel, X3Bet, AmunRa, 22Bet, Boomerang Bet, ZotaBet, BC Game und BetFury sind keine Konkurrenten im Schweizer Markt. Sie haben keine Schweizer Bewilligung, kein Anschluss an die Spielsperre, keine Schweizer Aufsicht und keine Schweizer Schutzmechanismen. Die Gespa kann ihre Domains auf die Sperrliste setzen – Schweizer Internetanbieter sperren sie auf DNS-Ebene, und gesperrte Domains tauchen unter neuen Adressen wieder auf. Wer dorthin ausweicht, verlässt den Schutzraum des Geldspielgesetzes vollständig. Das ist kein Vorteil.

Häufige Fragen zu aktuellen Sportwettenanbieter-Angeboten

Welche Wettanbieter haben in der Schweiz eine Bewilligung?

Nur Swisslos mit dem Produkt Sporttip und die Loterie Romande mit dem Produkt Jouez Sport. Jede weitere Marke hat in der Schweiz keine Wirkung, auch wenn sie in einem anderen Land eine Lizenz hat (Art. 4 BGS). Die Bewilligung umfasst eine Veranstalter- und eine Spielbewilligung; Aufsichtsbehörde ist die Gespa in Bern.

Woran erkennt man die «besten Quoten» in diesem Markt?

Die Quote eines einzelnen Marktes schwankt mit dem Marktstand, dem Wettvolumen und der Veranstalterin. Eine einzelne Quote zu vergleichen hilft nicht – vergleichbar ist nur, was bei identischem Ereignis, identischem Markt, zur selben Zeit gilt. Die Quotierung selbst enthält die Marge des Veranstalters: bei einem fiktiven 1.90/1.90-Zwei-Wege-Markt liegt die implizite Marge bei rund 47 %, was den strukturellen Vorteil der Veranstalterin zeigt.

Welcher Anbieter ist «der beste» – und welche Masse zählen?

Innerhalb der beiden bewilligten Marken entscheiden Tiefe des Wettangebots, Verfügbarkeit von Spezialwetten, Livewetten-Tiefe, Cash-Out-Verfügbarkeit, Auszahlungsbedingungen und das Aktionenprofil. Die Schweizer Bewilligung ist die Grundlage – sie ist bei beiden identisch und der Punkt, an dem die Auswahl überhaupt beginnt.

Wie unterscheiden sich Sporttip und Jouez Sport bei Mindest- und Höchsteinsatz?

Bei Sporttip liegt der Mindesteinsatz bei CHF 1 pro Einzel- oder Kombinationswette, der Höchsteinsatz bei CHF 1’000 pro Einzel- oder Kombinationswette und CHF 10’000 pro Systemwette. Die Veranstalterin kann die Limiten jederzeit ändern, eine Wette über der Limite wird nicht angenommen. Die Werte für Jouez Sport sind aus dessen Spielregeln zu entnehmen – sie sind nicht deckungsgleich.

Was bedeutet die Sperrliste der Gespa für ausländische Wettseiten?

Die Gespa führt eine Liste von Domains ausländischer Anbieter ohne Schweizer Bewilligung; Schweizer Internetanbieter sperren den Zugang über DNS (Art. 86–93 BGS). Ende 2025 umfasste die Liste 671 Domains. Gesperrte Domains tauchen oft unter neuen Adressen wieder auf. Für Spielende heisst das: eine Sperre ist kein vollständiger Schutz, und ein anbieterseitiger Wechsel der Domain ändert nichts an der fehlenden Schweizer Bewilligung.

Warum sind Aktionen bei Swisslos und der Loterie Romande selten und klein?

Weil jede Aktion eine vorgängige Genehmigung der Gespa braucht (Art. 75 Abs. 2 BGS). 2025 wurden 24 Einwilligungen an die Loterie Romande erteilt und 8 an Swisslos. Werbung darf nicht irreführend sein oder sich an Minderjährige richten (Art. 74 BGS). Das schliesst die Hochglanz-Boni ausländischer Plattformen strukturell aus – sie haben in diesem regulatorischen Rahmen keinen Raum.

Inhalt erstellt vom Team «Quoten Rechner Info»