Was beim Wetten auf CS 2 in der Schweiz gilt – und was auserhalb der Bewilligung fehlt
Wer auf Counter-Strike 2 wetten will, sucht zuerst ein Angebot mit den richtigen Quoten, dann einen Anbieter, der überhaupt auf CS 2 anbietet. In der Schweiz ordnet sich diese Suche um: E-Sport steht nicht im Verzeichnis der zugelassenen Wetten der Gespa, also gibt es kein bewilligtes Schweizer Produkt für CS 2 – weder bei Swisslos noch bei Loterie Romande. Jeder Anbieter, der hier CS 2 im Programm führt, ist ausländisch, ohne Schweizer Bewilligung und ohne den Schutz, den das Geldspielgesetz (BGS) vorsieht.

Der folgende Überblick zeigt, was Schweizer Recht für Sportwetten erlaubt, welchen Schutz der bewilligte Markt bietet und warum eine CS-2-Wette bei einem ausländischen Anbieter diese Sicherheit verliert. Zudem werden die Grundlagen zu Quoten und Margen erläutert. Dieser Beitrag dient der neutralen Information und enthält weder Empfehlungen für ausländische Anbieter noch Anleitungen zum Umgehen von Zugriffssperren.
*Datenstand: 20. Oktober 2026. Lizenzaussagen zu Swisslos und Loterie Romande wurden gegen die Gespa-Listen geprüft.*
Rechtslage: Warum es in der Schweiz keine bewilligte CS-2-Wette gibt
Was das Geldspielgesetz erlaubt – und was nicht
Online-Sportwetten sind in der Schweiz ein Grossspiel im Sinn des Geldspielgesetzes (BGS; SR 935.51, in Kraft seit 1. Januar 2019, Art. 3 lit. c und e). Sie stehen damit unter der Aufsicht der Gespa, der Interkantonalen Geldspielaufsicht in Bern, nicht der ESBK, die nur Spielbanken beaufsichtigt. Eine Bewilligung braucht eine Veranstalterbewilligung und zusätzlich eine Spielbewilligung pro Spiel (Art. 21–25 BGS). Geltungsbereich der Schweizer Bewilligung: ausschliesslich die Schweiz (Art. 4 BGS). Wer ohne diese Bewilligung in der Schweiz Sportwetten anbietet, macht sich strafbar – bei gewerbsmässigem Handeln drohen bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe (Art. 130 BGS).

Die Kantone haben die Zahl der Veranstalterinnen für Lotterien und Sportwetten auf zwei begrenzt: Swisslos, Produktname Sporttip, und Loterie Romande, Produktname Jouez Sport. Ein dritter Schweizer Wettanbieter existiert nicht, eine zusätzliche «weisse Liste» bewilligter Buchmacher gibt es nicht. Wer online in der Schweiz Sportwetten sucht, landet bei einer dieser beiden Marken – oder bei einem ausländischen Anbieter.
Was gewettet werden darf, steht in einem geschlossenen Verzeichnis. Die Gespa führt eine Liste der zugelassenen Sportarten, Wettbewerbe und Wettarten (Fassung vom 10.09.2026, gestützt auf Art. 25 BGS und Art. 29 VGS). Was dort nicht auftaucht, darf nicht angeboten werden – auch nicht mit Hinweis auf ein ausländisches Recht. Eckpunkte der Liste: Qualifikationsspiele nur, wenn sie gelistet sind, Frauenwettbewerbe nur, wenn sie gelistet sind, Rangwetten nur, wenn die Reihenfolge über die Teilnahme an einem internationalen Wettbewerb oder über das Podium entscheidet, keine Wetten auf Trainingsläufe, keine Eckstoss- oder Kartenmärkte. Veranstaltungen mit überwiegend Minderjährigen sind ausgeschlossen (Art. 25 Abs. 2 BGS). Die Liste enthält keine E-Sport-Rubrik.
E-Sport, und damit Counter-Strike 2, ist nicht aufgeführt. Deshalb fehlt für CS-2-Wetten in der Schweiz die Bewilligungsgrundlage. Weder Swisslos noch Loterie Romande dürfen CS 2 ins Wettprogramm nehmen. Wer in der Schweiz auf CS 2 wettet, weicht zwingend auf einen ausländischen Anbieter aus – und ausserhalb des bewilligten Marktes greifen die Schutzregeln des BGS nicht.
Die ausländische Bewilligung hat hier kein Gewicht
Eine ausländische Lizenz (Curaçao, Malta, Deutschland oder ein anderes Land) hat in der Schweiz keine Wirkung (Art. 4 BGS). Die Gespa publiziert eine Sperrliste ausländischer Domains, die Schweizer Telekomanbieter per DNS blockieren (Art. 86–93 BGS; erste Liste am 3. September 2019, Ende 2025 umfasste sie 671 Domains). Blockierte Domains tauchen unter neuen Adressen wieder auf – die Gespa nennt dieses Vorgehen Domain-Hopping und führt Interwetten und Bet-at-Home namentlich als Beispiel, bet365 als auf der Liste stehend. Wer die Sperre umgeht, ändert nichts daran, dass der Anbieter in der Schweiz keine Bewilligung hat.
Fair-Play-Kontrolle, Schweizer Spielsperre, Auszahlungsregeln – das alles gilt nur für die zwei bewilligten Veranstalterinnen. Ausländische Anbieter handeln nach ihren eigenen Hausregeln, in ihrer eigenen Lizenzjurisdiktion und ohne schweizerische Rechtsdurchsetzung. Wer dort wettet, hat im Streitfall den Rechtsweg im Sitzstaat des Anbieters, nicht in der Schweiz. Wer dort gewinnt, versteuert den Gewinn nach kantonalem Recht – und nicht jeder Kanton behandelt Gewinne aus ausländischen Grossspielen gleich.
Was die zwei bewilligten Anbieter konkret heissen
Swisslos (SWISSLOS Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft) hat ihren Sitz in Basel und veranstaltet Lotterien und Sportwetten gestützt auf die interkantonale Vereinbarung über die gemeinsame Durchführung von Geldspielen vom 20. Mai 2019 (IKV 2020). Das Sportwetten-Produkt trägt den Namen Sporttip. Vertragsgebiet sind die deutschsprachigen Kantone AG, AI, AR, BE, BL, BS, GL, GR, LU, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, ZG und ZH sowie der Kanton Tessin und das Fürstentum Liechtenstein.
Die Loterie Romande betreibt das Pendant für die Westschweiz unter dem Namen Jouez Sport. Vertragsgebiet sind die sechs Kantone Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura. Als Kontaktadresse nennt sie Avenue de Provence 14, 1001 Lausanne; sie unterhält 2’350 Verkaufsstellen in der Westschweiz und beschäftigt 221 Mitarbeitende.
Ein Online-Konto bekommt nur, wer im jeweiligen Vertragsgebiet wohnt oder sich gewöhnlich dort aufhält. Die Verifikation läuft beim Anbieter über Ausweis- und Adressabgleich. Wer in der Deutschschweiz wohnt, spielt über Swisslos; wer in der Romandie wohnt, spielt über Loterie Romande – ein Wechsel ist über die Kantonsgrenze hinweg nicht vorgesehen.
Spielerschutz: Was die Bewilligung vorschreibt – und was beim Anbieter ohne Bewilligung fehlt
Die Schutzregeln des BGS gelten für die zwei bewilligten Veranstalterinnen. Sie sind nicht teilbar, nicht optional und nicht verhandelbar. Wer auf einen Anbieter ohne Bewilligung ausweicht, lässt diese Schicht hinter sich – Punkt.

Alter, Identität, ein Konto pro Person
Sportwetten in der Schweiz stehen Personen ab 18 Jahren offen. Wer das 18. Altersjahr noch nicht vollendet hat, ist von der Online-Teilnahme ausgeschlossen (Art. 72 BGS). Bei Swisslos liest das System die Daten aus dem hochgeladenen Ausweis aus und prüft sie gegen Adressdatenbanken; eine Spielsperre darf nicht bestehen, jede Person darf sich nur einmal registrieren. Der Vorgang ist streng: Die Schweizer Aufsicht hat 2025 an Verkaufsstellen 200 Testkäufe durchgeführt, in 47,5 % der Fälle wurde einem Minderjährigen eine Sportwette verkauft. Dieser Wert betrifft die Verkaufsstellen, nicht die Online-Registrierung – er zeigt aber, dass der Schutz an der Kasse nicht immer hält, was der Gesetzgeber verlangt.
Wettkämpferinnen und Wettkämpfer, die an einem Wettereignis beteiligt sind, dürfen auf dieses Ereignis nicht wetten. Das Verbot gilt universell für bewilligte Wetten, unabhängig von der Sportart.
Selber gesetzte Limiten, keine staatliche Deckelung
Vor der ersten Sporttip-Teilnahme setzen Spielende Verlustlimiten für 1, 7 und 30 Tage. Die Oberlimite liegt bei CHF 9’999; unter 21 Jahren beträgt sie CHF 1’000. Eine Senkung tritt sofort in Kraft; eine Erhöhung greift erst nach 72 Stunden – Swisslos und Loterie Romande haben die im Gesetz vorgesehene 24-Stunden-Frist in ihren Bedingungen auf 72 Stunden verlängert. Eine zusätzliche freiwillige Einzahlungslimite für jeweils 30 Tage ist möglich. Die Schweiz kennt keinen festen gesetzlichen Einzahlungsdeckel – die Limiten werden von den Spielenden selbst gesetzt, der Veranstalter muss das technisch abfragen, bevor die erste Wette angenommen wird.
Wer die Limite nicht selbst setzen will, wird gar nicht erst zur Wette zugelassen – das ist der Mechanismus, nicht eine Empfehlung.
Spielsperre: Selbstsperre, Register, keine Aufhebung vor Fristablauf
Bei Swisslos lässt sich der Zugang produktbezogen für 1 bis 180 Tage selbst sperren, ohne Aufhebung vor Fristablauf. Eine unbefristete Spielsperre wird in einem schweizweiten Register eingetragen und gilt auch für Spielbanken einschliesslich Online-Spielbanken sowie im Fürstentum Liechtenstein. Das gemeinsame Sperrregister ist die zentrale Schutzschiene: Wer sich sperrt, ist über alle konzessionierten Anbieter hinweg gesperrt.
Die Spielsucht-Sperre selbst kann frühestens nach drei Monaten aufgehoben werden (Art. 84 VGS); eine Fachstelle wird eingebunden (Art. 81 BGS). Eine frei gewählte Pause von bis zu sechs Monaten muss jeder Veranstalter anbieten (Art. 89 VGS). Ausgeschlossene oder minderjährige Personen haben keinen Anspruch auf Einsatz oder Gewinn (Art. 45 BGS) – eine harte Linie, die das BGS durchsetzt.
Geld zurück nur auf das eigene Konto
Gewinne und Spielguthaben werden ausschliesslich auf ein Zahlungskonto im Namen der Kontoinhaberin oder des Kontoinhabers ausbezahlt (Art. 50 Abs. 2 VGS). Anonyme Auszahlungen und Kryptowährungen sind im bewilligten Schweizer Wettmarkt ausgeschlossen. Eine Kreditierung an Spielende – also das Wetten auf Pump – ist verboten (Art. 75 Abs. 1 BGS). Bei Swisslos werden Gewinne bis CHF 1’000 pro Spielbestätigungsquittung automatisch dem Wallet gutgeschrieben; Gewinne über CHF 1’000 gehen bei bekannter Zahlungsverbindung innert drei Arbeitstagen auf das eigene Schweizer oder Liechtensteiner Bank- oder Postkonto.
Ausländische Anbieter kennen diese Auszahlungsregel nicht. Sie zahlen dorthin, wohin die Kontoverifikation ihres Lizenzlandes verlangt – nicht dorthin, wohin das BGS es vorschreiben würde. Heisst konkret: Wer dort spielt, hat keine schweizerische Stelle, die eine Auszahlung auf das eigene Konto erzwingt.
Steuern: Freibetrag und kantonale Unterschiede
Gewinne aus bewilligten Schweizer Grossspielen sind einkommenssteuerfrei bis zum Steuerfreibetrag pro Einzelgewinn; darüber wird der Ertrag besteuert und die Veranstalterin zieht 35 % Verrechnungssteuer ab. Der bundesrechtliche Freibetrag liegt seit dem 1. Januar 2026 bei CHF 1’071’000 (2025: CHF 1’070’400); der kantonale Freibetrag weicht davon ab, weshalb die Faustregel «je nach Kanton» heisst und keine einzelne Zahl ersetzt. Eine typische Wettquote liegt weit unter dem Freibetrag: In den allermeisten Fällen fällt keine Einkommenssteuer und keine Verrechnungssteuer an.
Gewinne aus ausländischen Anbietern unterliegen keiner Schweizer Verrechnungssteuer, sind aber nach kantonalem Recht zu deklarieren. Thurgau zum Beispiel behandelt Gewinne aus ausländischen Grossspielen unabhängig von der Höhe als voll steuerbares Einkommen. Die Auszahlung in den Kanton entscheidet, nicht der Sitz des Anbieters. Die ESTV formuliert es generell: Gewinne aus Grossspielen sind in der Steuererklärung anzugeben; ob sie steuerfrei bleiben, hängt vom kantonalen Recht ab. Für eine verbindliche Auskunft bleibt der Steuerberater oder die kantonale Steuerverwaltung.
Werbung und Bonusregeln im bewilligten Markt
Werbung für Geldspiele darf nicht aufdringlich oder irreführend sein und sich nicht an Minderjährige oder gesperrte Personen richten (Art. 74 BGS). Werbung für in der Schweiz nicht bewilligtes Glücksspiel ist verboten (Art. 74 Abs. 3 BGS) und wird mit einer Busse bis CHF 500’000 bestraft (Art. 131 BGS). Gratiswetten oder Gratisspielguthaben brauchen die vorgängige Zustimmung der Gespa (Art. 75 Abs. 2 BGS) – 2025 erteilte sie 24 solcher Zusagen an Loterie Romande und 8 an Swisslos. Bonusbeträge und -bedingungen stehen ausschliesslich in den Bedingungen jedes Anbieters; auf dieser Seite werden keine Codes oder laufende Aktionen abgedruckt.
Anbieter im Vergleich: Bewilligt vs. ohne Bewilligung
Die zwei bewilligten Anbieter dürfen CS 2 nicht ins Programm nehmen. Wer auf CS 2 wetten will, findet CS-2-Märkte nur bei Anbietern ohne Schweizer Bewilligung. Die nachfolgende Übersicht trennt die zwei Gruppen, die rechtlich nichts gemeinsam haben, und nennt für jede Marke den Status.
| Marke | Schweizer Bewilligung | Veranstalter / gemeldete Lizenz |
|---|---|---|
| Swisslos (Sporttip) | Bewilligt | Swisslos Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft, Basel – Gespa-Bewilligung (BGS SR 935.51) |
| Loterie Romande (Jouez Sport) | Bewilligt | Loterie Romande, Lausanne – Gespa-Bewilligung (BGS SR 935.51) |
| HornetBet | Keine Schweizer Bewilligung | Lizenzstatus nicht festgestellt – ohne Wirkung in der Schweiz (Art. 4 BGS) |
| Rollbit | Keine Schweizer Bewilligung | Lizenzstatus nicht festgestellt – ohne Wirkung in der Schweiz (Art. 4 BGS) |
| Fezbet | Keine Schweizer Bewilligung | Lizenzstatus nicht festgestellt – ohne Wirkung in der Schweiz (Art. 4 BGS) |
| GG.BET | Keine Schweizer Bewilligung | Lizenzstatus nicht festgestellt – ohne Wirkung in der Schweiz (Art. 4 BGS) |
| Sportaza | Keine Schweizer Bewilligung | Lizenzstatus nicht festgestellt – ohne Wirkung in der Schweiz (Art. 4 BGS) |
| Interwetten | Keine Schweizer Bewilligung | Lizenzstatus nicht festgestellt – ohne Wirkung in der Schweiz (Art. 4 BGS) |
| BC.Game | Keine Schweizer Bewilligung | Lizenzstatus nicht festgestellt – ohne Wirkung in der Schweiz (Art. 4 BGS) |
| myBet | Keine Schweizer Bewilligung | Lizenzstatus nicht festgestellt – ohne Wirkung in der Schweiz (Art. 4 BGS) |
Die Spalte «Veranstalter / gemeldete Lizenz» hält für die zwei bewilligten Marken fest, unter welcher Rechtsträgerin und welcher Bewilligung sie stehen; für die übrigen neun Marken hält sie fest, dass eine gemeldete Lizenz in der Schweiz keine Wirkung entfaltet – und damit auch kein schweizerischer Rechtsweg daran hängt. Wer dort spielt, spielt in einer Jurisdiktion, die ausserhalb der Schweiz liegt, gegen einen Anbieter, der nicht ans BGS und nicht an die Schweizer Sperre gebunden ist.
CS 2 als Wettgegenstand: Was die CS-2-Wette technisch ist
Counter-Strike 2 ist ein Taktik-Shooter im Mehr-gegen-Mehr-Format. Wetten auf CS 2 sind Wetten auf den Ausgang professioneller Matches, auf Karten, auf Runde-Scores, auf Ereignisse innerhalb einer Runde oder auf Turniersiege. Das Spiel ist in der professionellen Szene in Ligen und Turnieren organisiert, mit Match-Fixing-Fällen in der Geschichte und einer wachsenden Liste an Anbietern, die Wetten auf die Szene anbieten.
Was eine CS-2-Wette technisch von einer klassischen Sportwette unterscheidet: kein einheitlicher Veranstalter, mehrere konkurrierende Turnierserien, ein Spielmodus aus vielen kurzen Runden mit klar definierten Siegerbedingungen, eine sehr grosse Zahl an Märkten jenseits von Siegerwetten. Märkte wie «erste Blutrunde», «Pistolenrunden-Sieger», «Gesamtzahl der gespielten Karten», «Over/Under auf Gesamtpunkte» sind Standard. Genau diese Vielfalt und das damit verbundene Potenzial für Livewetten machen CS 2 für ausländische Anbieter attraktiv.
Märkte, die ein CS-2-Angebot typischerweise enthält
Ein vollständiges CS-2-Wettprogramm deckt den Spielverlauf ab. Drei Kategorien prägen das Programm:
- Pre-Match-Märkte. Sieger einer Map, Sieger einer Best-of-Serie, Handicap auf den Map-Sieg, Gesamtanzahl gespielter Maps (z. B. Bo3: Over/Under 2.5).
- In-Game- oder Runde-Märkte. Sieger der Pistolenrunde, Sieger der ersten Halbzeit, Anzahl Runden pro Seite, ob ein Match in die Verlängerung (Overtime) geht.
- Live- und Performance-Märkte. Gesamtzahl der Kills eines Spielers über die Schwellenlinie, Anzahl gewonnener Clutches, ob eine bestimmte Waffe den entscheidenden Kill holt.
Wer eines dieser Elemente wettet, wettet auf ein Ereignis, das nicht in der Gespa-Liste steht, bei einem Anbieter, der keine Schweizer Bewilligung hat. Die Definition der Wette (welche Map zählt, welche Runde, welche Spielphase) hängt vollständig von den Regeln des Anbieters ab – es gibt keine Schweizer Stelle, die diese Regeln setzt oder überwacht.
Warum CS 2 in der Schweiz kein reguliertes Produkt ist
Die Gespa-Liste ist nicht absichtlich lückenhaft. Sie ist das Ergebnis eines Bewilligungsverfahrens, in dem ein Veranstalter eine Sportart, eine Wettart und einen Wettbewerb zur Genehmigung vorlegt. Bei klassischen Sportarten wie Fussball, Eishockey oder Tennis liegen Anträge vor; die Gespa prüft sie und nimmt das Angebot in die Liste auf, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Für CS 2 und andere E-Sport-Titel liegt in der Schweiz kein Antrag eines bewilligten Veranstalters vor. Ohne Antrag keine Listung, ohne Listung keine Bewilligung. Das ist der formale Grund – nicht ein Verbot, nicht eine inhaltliche Sperre.
Zweitens stellt das BGS Anforderungen an die Wette selbst: die Wetten müssen sich auf ein Sportereignis im Sinn des Gesetzes beziehen (Art. 22 BGS), die Regeln für Live-Wetten gelten, das Mindestalter ist 18, und der Veranstalter muss die Spielsuchtprävention sicherstellen. Bei klassischen Sportarten gibt es jahrzehntelange Praxis. Bei E-Sport sind die Spielregeln oft anbieter-, liga- oder turnierspezifisch, die Datenhoheit liegt bei Drittplattformen, und die Integrität einzelner Ligen war mehrfach Gegenstand von Match-Fixing-Ermittlungen. Für die Gespa ist das eine offene Frage, nicht eine gelöste Antwort.
Quoten, Margen, Auszahlung: Was der Preis einer Wette preisgibt
Eine Quote ist mehr als eine Zahl, sie ist eine Aussage. Genauer: sie ist eine rückwärts gelesene Wahrscheinlichkeitsschätzung des Marktes, in Prozent ausgedrückt als 1 ÷ Quote – ohne die Marge des Buchmachers. Wer das versteht, liest jede Wettseite anders.
Quote und Wahrscheinlichkeit
Eine Quote von 2.00 entspricht einer impliziten Wahrscheinlichkeit von 50 %. Eine Quote von 1.50 entspricht 66,7 %, eine Quote von 4.00 entspricht 25 %. Wer auf eine 2.00 wettet, wettet im Marktverständnis auf ein ausgeglichenes Ereignis, aber die tatsächliche Eintrittswahrscheinlichkeit weicht davon ab – der Buchmacher hat seine Marge eingepreist.
Anwendung im Kopf: Wettet man auf eine einzelne 2.00 und gewinnt, gibt es den doppelten Einsatz zurück, den Einsatz eingeschlossen. Bei einer Quote von 4.00 bekommt man den vierfachen Einsatz, bei einer 1.50 den 1,5-fachen. Die Bruttorendite aus zehn CHF Einsatz auf eine Quote von 4.00 beträgt CHF 40, der Nettogewinn CHF 30. Diese Logik gilt für Einzelwetten – Kombiwetten multiplizieren die Quoten der einzelnen Voraussagen zu einer Gesamtquote.
Marge: Das, was der Buchmacher von jeder Wette behält
Die Marge ist der Anteil, den der Buchmacher von jedem gesetzten Franken einbehält – im Marktjargon heisst sie auch «Overround». Sie berechnet sich indirekt: Man bildet die Summe der Kehrwerte aller angebotenen Quoten eines Marktes. Das Resultat ist kleiner als 1; die Differenz zu 1, ausgedrückt in Prozent, ist die Marge.
Beispiel, das sich die Seite für ihre Leser ausrechnet: Ein einfacher Zwei-Wege-Markt mit zwei Quoten von je 1.90. Der Kehrwert jeder Quote beträgt 1 ÷ 1,90 ≈ 0,5263; beide addiert ergeben 1,0526. Der Auszahlungsanteil an die Wettenden beträgt 1 ÷ 1,0526 ≈ 0,950, also 95 %; die Marge ist 100 % − 95 % = 5 %. Anders gesagt: Von jedem CHF 1, den der Markt einnimmt, zahlt er 95 Rappen wieder aus; 5 Rappen behält der Anbieter – über die lange Frist und quer über alle Kunden gerechnet.
Diese 5 % sind eine Bandbreite, kein Einzelfall. Bei CS-2-Märkten liegen die Margen in der Praxis oft höher – 6 % bis 8 % auf Siegerwetten, mehr noch auf exotischen Runde- oder Performance-Märkten, weil dort weniger Liquidität fliesst. Wer auf mehreren Wegen gleichzeitig wettet, vergleicht die Summen der Kehrwerte und rechnet die Marge aus, statt die Quote als blossen Multiplikator zu lesen.
Quotenschlüssel und Auszahlungsquote
Der Quotenschlüssel (auch Auszahlungsquote genannt) ist das Pendant zur Marge: Er ist die Summe der Kehrwerte, ausgedrückt als Prozentwert – oder 1 minus Marge. Eine Auszahlungsquote von 95 % entspricht einer Marge von 5 %. Beide Begriffe bezeichnen dieselbe Sache von zwei Seiten; die Diskussion darüber, ob ein Wettanbieter «faire Quoten» hat, ist eine Diskussion über die Marge.
Kombiwetten, Cash-Out, Bet-Builder: Drei Mechaniken, eine Gemeinsamkeit
Drei Sporttip-Mechaniken verdienen eine eigene Einordnung, weil sie in der Wahrnehmung oft als «Bonus» erscheinen, in der Mechanik aber Kosten verursachen.
- Kombiwetten. Die Gesamtquote ist das Produkt der Einzelquoten; genau darin liegt die Verlockung, aber auch die versteckte Marge. Beispiel: Zwei 1.50-Quoten ergeben eine Gesamtquote von 2.25; jede Einzelwette hat eine Marge, das Produkt trägt die Marge beider. Die effektive Auszahlungsquote sinkt mit jeder weiteren Beinchen.
- Cash-Out. Bei Sporttip ist Cash-Out nur online verfügbar, nur als vollständiges Cash-Out (kein Teil-Cash-Out) und nur bei Einzel-, Kombinations- und Langzeitwetten. Der Betrag liegt unter dem möglichen Gewinn bei Nicht-Cash-Out, hängt vom Spielverlauf ab, und Swisslos muss Cash-Out nicht für jeden Markt garantieren. Ausgeführt heisst ausgeführt, eine Rückabwicklung gibt es nicht.
- Bet-Builder. Bei Sporttip werden voneinander abhängige Wettereignisse derselben Sportveranstaltung über die Bet-Builder-Funktion kombiniert. Wer ohne diese Funktion eine offensichtliche Abhängigkeits-Kombination abgibt, riskiert, dass die ganze Kombination für ungültig erklärt und der Einsatz erstattet wird.
In allen drei Fällen gilt die Grundregel: Der Mechanismus, der den Gewinn erhöht, erhöht auch den Anteil, den der Anbieter im Schnitt behält. Was als Mehrwert verkauft wird, ist oft eine höhere Marge pro Wette.
Mindesteinsatz, Höchsteinsatz, Systemwette – die harten Tore
Bei Sporttip ist der Mindesteinsatz pro Einzel- oder Kombinationswette CHF 1. Der Höchsteinsatz pro Einzel- oder Kombinationswette liegt bei CHF 1’000, pro Systemwette bei CHF 10’000. Swisslos kann diese Limiten jederzeit ohne Angabe von Gründen anpassen; eine Wette über der Limite wird nicht angenommen. Drei Zahlen, an denen jede Geld- und Risiko-Diskussion hängen muss: Wer mit CHF 200 Kombinationen arbeiten will, ist unter dem Höchsteinsatz; wer mit einem System über CHF 1’500 plant, braucht keine Einzelwette, sondern die Systemwette; wer den Einsatz erhöhen will, kommt an die Deckelung und an die Oberlimite von CHF 9’999 pro Tag.
Einsatz, Auszahlung und Spielguthaben bei Swisslos – was beim bewilligten Anbieter zählt
Was die Mechanik der CS-2-Wette für die CS-2-Wette bei einem ausländischen Anbieter nicht abdeckt, ist die Buchhaltung drumherum. Bei einem bewilligten Anbieter ist die Buchhaltung Teil des Schutzkonzepts; sie wird hier am Beispiel Swisslos dargestellt, weil sie als bewilligtes Referenzmodell dient.
Wie das Spielguthaben auf das Wallet kommt
Spielguthaben wird per Online-Zahlungsmittel oder per Einzahlungsschein gekauft, Mindestbetrag CHF 20 pro Kauf. In 30 Tagen sind höchstens CHF 10’000 möglich; ein Kauf ist nur möglich, solange das Wallet-Guthaben CHF 9’999 nicht übersteigt – das vermeidet die anonyme Aufladung und ist die Verifikationskette des BGS. Verfügbar ist PostFinance Pay als direkte Aufladung, bestätigt in der PostFinance-App.
Auszahlung zurück auf das eigene Konto
Swisslos zahlt Spielguthaben innerhalb von 365 Tagen zweimal gratis auf ein Schweizer oder Liechtensteiner Bank- oder Postkonto aus, das auf den eigenen Namen lauten muss. Ab der dritten Auszahlung kann eine Kommission von 3 % anfallen. Die Überweisung dauert 5 bis 10 Arbeitstage. Gratisspielguthaben aus Promotionen ist nicht auszahlbar – es versickert im Wallet, wenn es nicht eingesetzt wird. Gewinne bis CHF 1’000 pro Spielbestätigungsquittung schreibt Swisslos direkt dem Wallet gut; Gewinne darüber gehen innert 3 Arbeitstagen auf die bekannte Bankverbindung.
Livewetten und Cash-Out – die zwei Live-Mechaniken
Livewetten bei Sporttip gelten unabhängig davon, ob das Ereignis live übertragen wird. Wetten, die nach dem tatsächlichen Eintreffen des Wettausgangs platziert werden, zählen mit Quote 1.00; in spielentscheidenden Situationen wie Elfmeter, Rote Karte oder VAR-Entscheid kann die Quote ebenfalls auf 1.00 gesetzt werden. Das ist keine Schikane: Es ist der Schutz vor Wetten auf den schon bekannten Ausgang, und es gilt für alle Livewetten gleichermassen.
Boost-Quoten und Kombiboost – was bleibt, wenn es Booster gibt
Bei Sporttip gibt es Quotenboosts (online, Prematch-Einzelwetten, pro Person einmal nutzbar, in Einsatz und Erhöhung limitiert, bei Cash-Out verfällt der Boost) und den Kombiboost. Der Kombiboost gilt nur online (Prematch, Live und Systemwetten), verlangt mindestens vier Voraussagen mit Einzelquote von je mindestens 1.50 und erhöht den Nettogewinn um 5 % bei vier, 20 % bei sieben, 40 % bei zehn und 100 % bei fünfzehn passenden Voraussagen. Auch der Kombiboost ist in Einsatz und Gewinnerhöhung limitiert; was nicht im Limit liegt, wird nicht ausgezahlt.
Was die Bedingungen im Klartext heissen: Der Bonus ist real, aber gedeckelt. Wer 100 % Boost erreichen will, braucht fünfzehn Voraussagen mit Einzelquote ≥ 1.50, und jede davon trägt die Marge des Anbieters. Der Boost erhöht die Auszahlung am Ende, aber er ändert nichts daran, dass die zugrundeliegenden Einzelwetten weiter die übliche Marge tragen. Was nach dem Boost ausbezahlt wird, ist Nettogewinn – Einsatz und Boost-Erhöhung müssen in den Swisslos-Bedingungen gelesen werden, bevor man sie in die Renditerechnung einbaut.
Verfall von Gewinnen und Einsprache
Gewinne, die nicht innerhalb von 26 Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung der Wettauswertung geltend gemacht werden, verfallen zugunsten des Swisslos-Zwecks. Wer eine Auszahlung verweigert sieht, hat 10 Tage Zeit für Einsprache per Einschreiben – ein Brief, keine Mail, kein Kontaktformular. Diese zweite Frist, die 26-Wochen-Frist und der konkrete Weg der Einsprache sind die Punkte, an denen die Realität eines Gewinns vom Anspruch auf ihn abweicht.
Reguläre Spielzeit, abgesagte Ereignisse, Bet-Builder – was im Kleingedruckten steht
Die reguläre Spielzeit umfasst die reguläre Spieldauer (Fussball 90 Minuten) plus Nachspielzeit; Verlängerung und Elfmeterschiessen zählen nur, wenn das Wettprogramm darauf hinweist oder sie Gegenstand der Wette sind. Wird ein Wettereignis abgesagt und nicht innert 48 Stunden (oder im Turnierrahmen) nachgeholt, ist die Wette ungültig: Einzelwetten werden zurückbezahlt, in Kombinationswetten erhält die Voraussage Quote 1.00. Die Auszahlung einer Wette ergibt sich aus Einsatz mal Quote (bei Kombinationen aus Einsatz mal Produkt aller Einzelquoten) und wird zuerst auf zwei Nachkommastellen aufgerundet, dann auf 5 Rappen genau abgerundet. Der Bet-Builder ist die einzige zulässige Form, voneinander abhängige Wettereignisse derselben Sportveranstaltung zu kombinieren.
Verteilung, Zweck und Aufsicht – was die zwei Veranstalterinnen ausmacht
Eine Wette bei Swisslos ist kein Konsum wie ein anderer; das Geld, das nicht ausgeschüttet wird, fliesst in einen gemeinnützigen Zweck.
Swisslos hat für 2025 einen Reingewinn von CHF 562 Mio. ausgeschüttet: CHF 506 Mio. an die kantonalen Fonds und CHF 56 Mio. an die Stiftung Sportförderung Schweiz, die Swiss Olympic, Fussball, Eishockey und Sporthilfe trägt. Aus den Sportwetten stammten CHF 109 Mio. (2024: CHF 122 Mio.). Jeder Franken, der nicht an Wettende ausgezahlt wird, dient einer dieser beiden Verwendungen – und beide Verwendungen sind im BGS festgeschrieben (Art. 125 BGS).
Was dieses Detail für die CS-2-Frage heisst: Die Schweizer Verteilmechanik funktioniert nur im bewilligten Markt. Wer bei einem ausländischen Anbieter wettet, hat in dessen Geschäftsmodell eine andere Rechnung – Lizenzgebühren, Marketing, Boni, Aktionäre. Die Frage, was mit dem Geld passiert, das der Anbieter nicht auszahlt, hat in der Schweiz keine vergleichbare Aufsichtsmechanik.
Was es kostet, sich für einen Anbieter zu entscheiden – die echten Positionen der zehn Marken
Reihenfolge, Konzept und Schutzstatus spiegeln sich in den Positionen der zehn Marken. Die zwei bewilligten Marken tragen die Schweizer Schutzarchitektur; die acht ausländischen Marken tragen ihre eigene. Was die Position jeweils ist:
Swisslos Sporttip – Bewilligt für das deutschsprachige Vertragsgebiet. Swisslos ist die einzige Schweizer Veranstalterin für Sportwetten in den deutschsprachigen Kantonen plus Tessin und Liechtenstein und damit die einzige Marke, auf die CS 2 in der Schweiz gar nicht zutrifft – CS 2 steht nicht auf der Liste, also bleibt nur das bewilligte Sportangebot aus Fussball, Eishockey, Tennis, Handball und einigen weiteren Disziplinen. Positiv gewendet: Wer Fussball, Eishockey oder Tennis spielen will, bekommt hier die volle Schutzarchitektur, das volle Spielerschutzsystem und die volle Steuerklarheit. Wer CS 2 will, bekommt sie hier nicht – und jeder Anbieter, der sie bietet, ist kein Swisslos.
Loterie Romande Jouez Sport – Bewilligt für die Westschweiz. Loterie Romande ist das Pendant für die sechs Westschweizer Kantone. Das bewilligte Wettprogramm ist in der Sportauswahl näher am Schweizer Markt als am eSport, also auch hier kein CS 2. Für Westschweizer Wohnsitz-Kundinnen und -Kunden ist Loterie Romande der einzige Veranstalter, der die Schweizer Schutzarchitektur vollständig liefert; wer hier spielt, spielt im Rahmen des BGS.
HornetBet – Ohne Schweizer Bewilligung. Die Marke führt CS-2-Märkte im Programm, weil sie sich an einem Markt ausserhalb der Schweizer Bewilligungslogik bewegt. Was sie anbietet, ist nicht unter Schweizer Aufsicht; was sie auszahlt, ist nicht durch Schweizer Recht erzwungen; was sie an Schutz vorsieht, ist das, was ihre Lizenzjurisdiktion vorsieht, nicht das BGS. Domain auf der Gespa-Sperrliste ist möglich, weil keine Schweizer Bewilligung existiert. Für einen Leser, der nur das CS-2-Angebot sieht, ist die Position gut; für einen Leser, der Schweizer Schutz sucht, ist sie ohne Wert.
Rollbit – Ohne Schweizer Bewilligung. Position analog zu HornetBet: E-Sport-Anbieter ohne Schweizer Bewilligung, mit eigener Lizenzlogik, eigener Auszahlungsmechanik und eigener Sperre, die in der Schweiz nicht greift. Was im CS-2-Bereich möglich ist, ist hier prinzipiell vorhanden; was im Streitfall zählt, ist das Recht der Lizenzjurisdiktion, nicht das BGS. Eine Lizenz, die in der Schweiz keine Wirkung entfaltet, ist für die Schweizer Position eine Leerstelle.
Fezbet – Ohne Schweizer Bewilligung. Position analog: ein E-Sport-fokussierter Anbieter, der auf CS 2 programmatisch anbietet, rechtlich aber ohne Schweizer Bewilligung bleibt. Die Spielregeln sind Fezbet-Regeln, die Auszahlungsregeln sind Fezbet-Regeln, das Sperrregister ist nicht das Schweizer. Wer hier spielt, sich für CS 2 interessiert und gleichzeitig Schweizer Schutz will, bekommt eines von beiden – nicht beides.
GG.BET – Ohne Schweizer Bewilligung. GG.BET positioniert sich seit Jahren als eine der ersten Adressen für E-Sport-Wetten, einschliesslich CS 2. Die Lizenzlogik bleibt aber eine nicht-schweizerische, und in der Schweiz ist sie ohne Wirkung. Die Folge für eine Schweizer Position: interessantes CS-2-Angebot im Ausland, keine Schweizer Schutzschicht – und keine Schweizer Stelle, die eine Auszahlung erzwingt, wenn es darauf ankommt.
Sportaza – Ohne Schweizer Bewilligung. Sportaza ist ein Mischwettanbieter, der E-Sport ins Programm nimmt und damit auch CS-2-Märkte enthalten kann. Die Schweizer Position ist dieselbe wie bei den vier vorangegangenen Marken: Lizenz im Ausland, keine Wirkung in der Schweiz, keine Schweizer Sperre, keine Schweizer Auszahlungsregel. Die Spielregeln kommen vom Anbieter.
Interwetten – Ohne Schweizer Bewilligung. Interwetten ist ein österreichisch geprägter Anbieter mit langer Geschichte – und in der Schweiz wegen fehlender Bewilligung auf der Sperrliste als genanntes Beispiel für Domain-Hopping. Auch hier ist die Position klar: E-Sport-Programm möglich, Schweizer Bewilligung null, Schweizer Schutzsystem aus. Wer sich über Interwetten Zugang verschafft, hat formal keine Schweizer Bewilligung, mit der er die Wette absichern kann.
BC.Game – Ohne Schweizer Bewilligung. BC.Game positioniert sich stark über Krypto-Casino und zunehmend auch über Sport- und E-Sport-Wetten; die Schweizer Position bleibt die gleiche: ausländische Lizenz ohne Wirkung in der Schweiz, keine Verifikation nach Art. 47 VGS, keine Auszahlung nach Art. 50 VGS, keine Anbindung an die Schweizer Spielsperre.
myBet – Ohne Schweizer Bewilligung. myBet ist ein E-Sport-affiner Anbieter in der gleichen Lizenzlogik wie die übrigen sieben ausländischen Marken. Inhaltlich mag das CS-2-Angebot vorhanden sein; in der Schweiz ändert das nichts an der Bewilligungslage. Die Positivliste der Schweiz kennt myBet nicht; die Sperrliste ist möglich; die bewilligte Veranstalterin ist Swisslos oder Loterie Romande.
Die zehn Marken spannen damit zwei ganz verschiedene Felder auf: Die zwei bewilligten Marken sind die einzige Adresse für Schweizerinnen und Schweizer, die im Rahmen des BGS wetten wollen. Die acht ausländischen Marken sind die einzige Adresse für Schweizerinnen und Schweizer, die CS 2 wetten wollen. Beide Felder gibt es; sie überlappen sich nicht. Wer eines wählt, schliesst das andere aus – und die Schweiz hat, rechtlich, nur ein bewilligtes Feld und ein gesperrtes.
Was ein Wechsel auf einen bewilligten Anbieter konkret heisst – und was nicht
Wer heute bei einem ausländischen Anbieter spielt und auf einen bewilligten Anbieter wechseln will, ändert mehr als die Marke. Sechs Punkte, an denen der Wechsel konkret wird:
- Verifikation. Wer bei Swisslos oder Loterie Romande ein Konto eröffnet, durchläuft die Ausweis- und Adressprüfung; das Konto wird einmal pro Person erstellt.
- Limiten. Wer bei Swisslos erstmals eine Wette platziert, setzt Verlustlimiten für 1, 7 und 30 Tage selbst. Eine Erhöhung greift erst nach 72 Stunden – das ist kein Bug, das ist der Mechanismus gegen Spontanentscheidungen.
- Wettangebot. Das bewilligte Wettangebot enthält kein CS 2. Wer CS 2 will, hat im bewilligten Markt schlicht keine Auswahl.
- Auszahlung. Die Auszahlung erfolgt auf das eigene Schweizer oder Liechtensteiner Bank- oder Postkonto, unter Einhaltung der geltenden Fristen, Kommissionen ab dem dritten Mal und der 26-Wochen-Verfallfrist für nicht abgeholte Gewinne.
- Steuer. Gewinne aus bewilligten Grossspielen sind bis zum Steuerfreibetrag einkommenssteuerfrei – auf Bundesebene bei CHF 1’071’000, kantonal unterschiedlich. Wer unter dem Freibetrag bleibt, deklariert nichts und zahlt nichts.
- Werbe- und Bonussystem. Boni und Gratiswetten gibt es nur mit Gespa-Zustimmung, in den Bedingungen jedes Anbieters beschrieben, ohne dass eine Werbeaussage vor dem Abschluss sie anpreist.
Die Gegenrechnung – was der Wechsel kostet – ist ehrlich: Der Wechsel kostet das CS-2-Angebot. Wer CS 2 wetten will, muss den Schweizer Markt verlassen. Die folgenden drei Punkte gehören zwingend dazu, nicht freiwillig:
- Kein Schweizer Auszahlungsanspruch. Eine ausländische Marke hat keine schweizerische Vermögenssicherung. Die Auszahlung ist eine Frage ihrer Lizenz, ihrer Liquidität und ihrer Geschäftsbedingungen.
- Kein Schweizer Sperrregister. Wer sich selbst sperren will, kann das nur lokal beim Anbieter tun – die Schweiz sieht die Sperre erst, wenn ein Wechsel auf einen bewilligten Anbieter erfolgt.
- Keine Schweizer Hilfe bei Streit. Es gibt keine Schweizer Schlichtungsstelle, die eine E-Sport-Wette bei einem ausländischen Anbieter durchsetzt. Wer dort gewinnt und nicht ausgezahlt wird, geht den Weg im Sitzstaat des Anbieters.
Was den Wechsel nicht rechtfertigt, ist die Vorstellung, «ein bisschen ausländisch» sei noch Schweizer Recht. Art. 4 BGS kennt keine Abstufung: Eine Lizenz, die in der Schweiz keine Wirkung hat, hat keine – und ein Anbieter, der nicht bewilligt ist, ist nicht bewilligt.
Häufig gestellte Fragen
Darf man in der Schweiz bei Swisslos oder Loterie Romande auf CS 2 wetten?
Nein. CS 2 ist E-Sport und steht nicht im Verzeichnis der zugelassenen Wetten der Gespa, deshalb fehlt für diese Wettart die Bewilligungsgrundlage, und weder Swisslos noch Loterie Romande dürfen CS 2 ins Wettprogramm aufnehmen. Wer hier auf CS 2 wettet, nutzt zwangsläufig einen ausländischen Anbieter ohne Schweizer Bewilligung.
Warum steht E-Sport nicht auf der Gespa-Liste der zugelassenen Sportarten und Wettarten?
Die Gespa-Liste ist das Ergebnis eines Bewilligungsverfahrens; ein bewilligter Veranstalter müsste einen Antrag für eine bestimmte E-Sport-Disziplin stellen, E-Sport ist nicht in dieser Liste aufgenommen. Solange kein bewilligter Antrag vorliegt, bleibt CS 2 auserhalb des zugelassenen Angebots, und alle CS-2-Anbieter in der Schweiz sind ausländische Anbieter ohne Schweizer Bewilligung.
Was bedeutet es bei einem Streit um eine Auszahlung, bei einer Seite ohne Schweizer Bewilligung zu spielen?
Eine Klage wegen Auszahlung gegen einen ausländischen Anbieter gehört vor ein Gericht im Sitzstaat des Anbieters, nicht vor ein Schweizer Gericht; Schweizer Schutzregeln greifen nicht. Wer dort spielt, hat ausschliesslich die Mittel seines Lizenzlandes, keine Schweizer Spielsperre und keine Schweizer Auszahlungsregel.
Wird man bestraft, wenn man bei einem ausländischen Anbieter wettet, und was regelt die Sperrliste?
Das BGS bestraft das gewerbsmässige Anbieten ohne Bewilligung, nicht die einzelne Wette einer Spielerin oder eines Spielers (BJ-Praxis). Der Anbieter kann strafrechtlich verfolgt werden, die Sperrliste blockiert die Domain über Schweizer Provider; wer die Sperre umgeht, ändert nichts daran, dass der Anbieter keine Schweizer Bewilligung hat. Strafrechtliche Konsequenzen für Spielende sind unwahrscheinlich, zivilrechtliche Risiken bleiben.
Wie lässt sich eine Quote in eine Wahrscheinlichkeit umrechnen, und welche Marge steckt darin?
Die implizite Wahrscheinlichkeit einer Quote ist 1 ÷ Quote, ohne Marge des Anbieters. Die Marge selbst berechnet sich über alle Quoten eines Marktes als 1 − 1 ÷ (Kehrwert-Quote 1 + Kehrwert-Quote 2 + …); ein Zwei-Wege-Markt mit beiden Quoten 1.90 hat eine Marge von rund 5 %, der Auszahlungsanteil an die Wettenden liegt entsprechend bei etwa 95 %.
Werden Gewinne ausländischer Anbieter besteuert, und was gilt je nach Kanton?
Gewinne ausländischer Anbieter unterliegen keiner Schweizer Verrechnungssteuer, sind aber nach kantonalem Recht zu deklarieren; Thurgau behandelt solche Gewinne als voll steuerbares Einkommen. Schweizer Behörden empfehlen generell, ausländische Wettgewinne in der Steuererklärung anzugeben und beim kantonalen Steueramt oder Steuerberater Auskunft einzuholen.
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Inhalt erstellt vom Team «Quoten Rechner Info»
